Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

c) die Huͤttenwerke und das Kommunion-Gebiet bei Gittelde, 
d) der Frischofen bei Badenhausen. 
Artikel 2. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden 
1) in den, dem Steuervereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen (Art. 
1 Nr. I) die im Königreiche Hannover geltenden Gesetze über die Ein- 
gangs-, Durchgangs= und Ausgangsabgaben, sowie über die Fabrika- 
tions-Abgabe vom Branntweine und dem Biere, auch das Reglement 
über das Verhalten der Steuerbeamten beim Gebrauche der ihnen ver- 
liehenen Waffen, 
2) in den dem Zollvereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen (Art. 1 
Nr. I) aber die in den zunächst belegenen Herzoglich Braunschweigschen 
Gebietstheilen, in Folge des Anschlusses derselben an den Zollverein, 
erlassenen Abgabengesetze und Verordnungen, sowie den Zolltarif für 
den Harz-Leine-Distrikt, 
in Anwendung bringen und solche durch das Kommunion-Bergamt zu Goslar 
daselbst publiziren lassen. 
Etwaige Abänderungen dieser gesetzlichen Bestimmungen und Verordnun- 
gen, welche im Steuervereine für die zunächst belegenen Königlich Hannover= 
schen Gebietstheile, im Zollvereine für die zunachst belegenen Herzoglich Braun- 
schweigschen Gebietstheile eingeführt werden, sollen auch in den mit ihnen zu 
einem Abgaben-Systeme vereinten Kommunion-Besitzungen in Kraft treten und 
durch das Kommunion-Bergamt zu Goblar in denselben zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht werden. 
Die Abgaben-Verwaltung steht in den unter 1 genannten Kommunion= 
Besitzungen der Königlich Hannoverschen Regierung, in den unter 2 gedachten 
Kommunion-Besitzungen der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zu. Die 
Steuer= oder Zoll-Beamten sind von der betreffenden Verwaltung einseitig an- 
zustellen und eidlich zu verpflichten. 
Artikel 3. 
Bei Berechnung und Vertheilung des reinen Einkommens aus den betref- 
fenden Steuern und Zöllen auf die Kopfzahl der Bewohner der Kommunion 
sollen letztere, insoweit sie dem Steuervereine angeschlossen sind, den einseitig 
Hannoverschen Unterthanen, insoweit dieselben aber dem Zollvereine angeschlos- 
sen sind, den einseitig Braunschweigschen Unterthanen hinzugerechnet und gleich- 
gestellt werden, das hiernach für die gesammte Kommunion zu berechnende reine 
Einkommen aber zu " an Hannover und zu 3 an Braunschweig fallen. 
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