65
wird, sofern deren Gewicht das Gewicht des geprägten Goldes (13 Loth
oder 40 Hektas auf 100 Thaler oder 175 Fl. Gold gerechnet) nicht
um das Fünffache (circa 2 Pfund) übersteigt, das Porto nach der
Gold-Taxe erhoben.
Nähert sich dagegen die Schwere solcher kostbaren Sendungen mehr
dem (durchschnittlich zu 4 Pfund auf 100 Thaler oder 175 Fl. anzu-
nehmenden) Gewichte des gemünzten Silbers, als dem des Goldes, so
wird die Silber-Taxe, in allen den Fallen aber, wo nach der Mäckerei-
Tare ein höheres Porto ausfällt, die letztere angewendet. Gehören
mehrere kostbare Stücke zu einer Adresse, so unterliegt jedes Stück für
sich der betreffenden Tare, nach Maßgabe seines deklarirten Werthes
oder seines Gewichts.
19) Staatspapiere, sowie auf den Inhaber lautende Obligationen, Aktien 2c.
und deren Coupons, bezahlen unter und bis zu 300 Thaler oder 500
Gulden deklarirten Werthe die Tare wie Papiergeld, für jeden wei-
tern Werth aber die Halfte der Papiergeld-Tare.
Wenn nach dem Gewichte einer, als Staatspapiere 2c. deklarirten Sen-
dung das Porto nach der Dokumenten-Tare mehr beträgt als das nach dem
deklarirten Werthe ausfallende: so unterliegt sie der Dokumenten-Tare.
Zur Dokumenten= Taxe.
20) Die Dokumenten-Tare wird nur nach Maßgabe der Deklaration auf fol-
gende Sendungen angewendet:
u. auf Staatspapiere, Obligationen, Aktien und deren Coupons und
Dividenden-Scheine, ohne bestimmte Angabe ihres Werthes, auf
Talons oder Zinsleisten zu solchen Dokumenten von Werth;
b. auf Privat-Schuldscheine, hypothekarische und andere Obligationen,
Anweisungen, Wechsel-Proteste, Versicherungs-Policen, Brandver-
sicherungs-Zertifikate, Kautions-Dokumente, Depositen-Scheine, ohne
Angabe eines bestimmten Werthes 2c.;
C. auf gerichtliche Dokumente und Urkunden aller Art, Atteste, Kon-
trakte, Vollmachten, Rekognitions-Scheine, Quittungen, Rechnun-
gen und dergleichen mehr;
d. auf sonstige Dokumente mit der Deklaration „Dokumente von Werth“,
ohne bestimmte Angabe dieses Werthes in Gelde;
e. auf Manufskripte oder zum Druck bestimmte Schriften, worunter auch
die zuweilen als „Drucksachen“ deklarirten Schriften zu verstehen sind.