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solcher Art Register zu fuͤhren, daß daraus jederzeit ersichtlich ist, wenn die
letzte Revision Statt gefunden, wie sich der Zustand ergeben hat und welche
Reparaturen vorgenommen sind. Jeder Wagen muß deshalb mit einer Ord-
nungönummer bezeichnet werden.
Die Direktion soll die Länge des Weges bestimmen, nach dessen Zurück-
legung jeder Wagen zu revidiren ist.
Dieser Weg soll nicht über 2400 Meilen betragen.
V. Maaßregeln zur Sicherung des Betriebes.
S. 47.
Die Direktion muß bei dem Betriebe alle Einrichtungen treffen, welche nach
bewährten Erfahrungen zur Verhütung von Unglückofallen erforderlich sind. Sie
hat für die Anstellung zuverladssiger und tüchtiger Maschinen-Meister, Lokomo-=
tiv-Führer und Heizer Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Qualifikation der
Lokomotiv-Führer und Heizer wird insbesondere bestimmt, daß Erstere eine
einjahrige Lehrzeit und eine von dem Maschinen-Meister in Gegenwart des
Betriebs-Direktors abzuhaltende Prüfung bestanden haben und Letztere mit
der Einrichtung und Handhabung der Lokomotiven wenigstens insoweit vertraut
seyn müssen, um dieselben erforderlichen Falls still= oder zurück-stellen zu konnen.
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Auf jedem größern Bahnhofe soll eine vom Zugange und vom Perron
desselben sichtbare große Uhr vorhanden seyn.
Saämmtliche Uhren sollen übereinstimmend regulirt werden, was täglich
zu kontroliren ist. Nach diesen Uhren ist der Betrieb überall zu leiten. Die
Zugführer, die Lokomotiv-Führer und die Bahnwärter müssen beständig eine
Uhr bei sich tragen, welche nach der Normal-Uhr regulirt ist.
g. 49.
Wenn die Bahn doppelgeleisig seyn wird, so sollen die Zuͤge immer das
von der Richtung des Zuges rechts liegende Geleise befahren. Diese Ordnung
muß strenge aufrecht erhalten werden, und kann als Ausnahme nur der Fall
gelten, wenn eine Hülfs-Maschine von der Station gerufen worden, nach wel-