Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

18 
solcher Art Register zu fuͤhren, daß daraus jederzeit ersichtlich ist, wenn die 
letzte Revision Statt gefunden, wie sich der Zustand ergeben hat und welche 
Reparaturen vorgenommen sind. Jeder Wagen muß deshalb mit einer Ord- 
nungönummer bezeichnet werden. 
Die Direktion soll die Länge des Weges bestimmen, nach dessen Zurück- 
legung jeder Wagen zu revidiren ist. 
Dieser Weg soll nicht über 2400 Meilen betragen. 
V. Maaßregeln zur Sicherung des Betriebes. 
S. 47. 
Die Direktion muß bei dem Betriebe alle Einrichtungen treffen, welche nach 
bewährten Erfahrungen zur Verhütung von Unglückofallen erforderlich sind. Sie 
hat für die Anstellung zuverladssiger und tüchtiger Maschinen-Meister, Lokomo-= 
tiv-Führer und Heizer Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Qualifikation der 
Lokomotiv-Führer und Heizer wird insbesondere bestimmt, daß Erstere eine 
einjahrige Lehrzeit und eine von dem Maschinen-Meister in Gegenwart des 
Betriebs-Direktors abzuhaltende Prüfung bestanden haben und Letztere mit 
der Einrichtung und Handhabung der Lokomotiven wenigstens insoweit vertraut 
seyn müssen, um dieselben erforderlichen Falls still= oder zurück-stellen zu konnen. 
**P“ 
Auf jedem größern Bahnhofe soll eine vom Zugange und vom Perron 
desselben sichtbare große Uhr vorhanden seyn. 
Saämmtliche Uhren sollen übereinstimmend regulirt werden, was täglich 
zu kontroliren ist. Nach diesen Uhren ist der Betrieb überall zu leiten. Die 
Zugführer, die Lokomotiv-Führer und die Bahnwärter müssen beständig eine 
Uhr bei sich tragen, welche nach der Normal-Uhr regulirt ist. 
g. 49. 
Wenn die Bahn doppelgeleisig seyn wird, so sollen die Zuͤge immer das 
von der Richtung des Zuges rechts liegende Geleise befahren. Diese Ordnung 
muß strenge aufrecht erhalten werden, und kann als Ausnahme nur der Fall 
gelten, wenn eine Hülfs-Maschine von der Station gerufen worden, nach wel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.