Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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ad  c)  Naphta  oder  Aether  darf  nur  in  doppelten  Verschlüssen  und  zwar  dergestalt
  zur  Versendung  kommen,  daß  die  gläsernen  Flaschen,  in  denen
sich  diese  Stoffe  befinden,  in  Blechbüchsen  mit  Kleie  oder  Sägemehl
eingefüttert  werden.

g.  56.

Die  gewöhnlichen  Transport-Wagen  können  auch  zum  Transporte  der  Chemikalien
  dienen.  Den  Direktionen  wird  aber  zur  Pflicht  gemacht,  auf  jeder
Station  die  Wagen,  auf  denen  Mineral-Sauren  transportirt  werden,  revidiren
und  dußerlich  mit  einem  Schilde  versehen  zu  lassen,  auf  welchem  die  Verladung
  von  Mineral-Sauren  bezeichnet  ist,  damit  die  vorgeschriebene  Stellung
und  Revision  der  Wagen  nicht  übersehen  wird.

S.  6.

Wer  solche  Präparate,  deren  Versendung  auf  Eisenbahnen  nach  §.  3  verboten
  ist,  dennoch  zur  Beförderung  auf  letzteren  unter  falscher  Deklaration  des
Inhaltes  der  betreffenden  Kollis  aufgiebt,  verfällt,  sofern  nicht  nach  den  Kriminal-Gesetzen
  eine  härtere  Strafe  eintritt,  in  eine  polizeiliche  Strafe  von
5  Thlrn.  bis  50  Thlrn.  und  ist  zum  vollen  Ersatze  des  verursachten  Schadens
verpflichtet.

9.  7.

Diejenigen  Eisenbahn-Beamten,  welche  die  §.  8  bezeichneten  Gegenstände
wissentlich  zur  Versendung  annehmen,  verfallen  ohne  Unterschied,  ob  die  Versendung
  demnachst  wirklich  erfolgt  oder  nicht,  in  eine  polizeiliche  Strafe  von
5  Thlrn.  bis  50  Thlrn.

Eben  diese  Strafe  tritt  ein,  wenn  sie  den  §.§.  1,  2,  4  enthaltenen  Bestimmungen
  zuwider  handeln.  Sofern  nach  den  Kriminal-Gesetzen  eine  härtere
Strafe  verwirkt  ist,  hat  es  dabei  sein  Bewenden.

Berlin  am  27.  September  1846.

Der  Finanz-Minister  Der  Minister  des  Innern
gez.  von  Duesberg.  im  Auftrage
von  Manterffel.