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ad c) Naphta oder Aether darf nur in doppelten Verschlüssen und zwar dergestalt
zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in denen
sich diese Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl
eingefüttert werden.
g. 56.
Die gewöhnlichen Transport-Wagen können auch zum Transporte der Chemikalien
dienen. Den Direktionen wird aber zur Pflicht gemacht, auf jeder
Station die Wagen, auf denen Mineral-Sauren transportirt werden, revidiren
und dußerlich mit einem Schilde versehen zu lassen, auf welchem die Verladung
von Mineral-Sauren bezeichnet ist, damit die vorgeschriebene Stellung
und Revision der Wagen nicht übersehen wird.
S. 6.
Wer solche Präparate, deren Versendung auf Eisenbahnen nach §. 3 verboten
ist, dennoch zur Beförderung auf letzteren unter falscher Deklaration des
Inhaltes der betreffenden Kollis aufgiebt, verfällt, sofern nicht nach den Kriminal-Gesetzen
eine härtere Strafe eintritt, in eine polizeiliche Strafe von
5 Thlrn. bis 50 Thlrn. und ist zum vollen Ersatze des verursachten Schadens
verpflichtet.
9. 7.
Diejenigen Eisenbahn-Beamten, welche die §. 8 bezeichneten Gegenstände
wissentlich zur Versendung annehmen, verfallen ohne Unterschied, ob die Versendung
demnachst wirklich erfolgt oder nicht, in eine polizeiliche Strafe von
5 Thlrn. bis 50 Thlrn.
Eben diese Strafe tritt ein, wenn sie den §.§. 1, 2, 4 enthaltenen Bestimmungen
zuwider handeln. Sofern nach den Kriminal-Gesetzen eine härtere
Strafe verwirkt ist, hat es dabei sein Bewenden.
Berlin am 27. September 1846.
Der Finanz-Minister Der Minister des Innern
gez. von Duesberg. im Auftrage
von Manterffel.