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A.
MWinisterial= Bekanntmachung.
Regulativ
wegen Versendung chemikalischer Präparate auf Eisenbahnen.
Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Versendung chemischer
Präparate auf den Eisenbahnen herbeigeführt werden können, wird hierüber
Nachstehendes angeordnet.
g. 1.
Die zur Versendung chemischer Praͤparate auf Eisenbahnen dienenden
Wagen muͤssen stets die letzten im Zuge seyn und dürfen nur mit den Güterzügen
oder kombinirten Zügen befördert werden.
g. 2.
Mineral-Scuren dürfen nur getrennt von den anderen Chemikalien verladen
werden.
g. 8.
Gänzlich verboten ist der Eisenbahn-Transport folgender Präparate, als:
Knallquecksilber, Knallsilber, Phosphor und solche Gegenstände, welche Phosphor
in Substanz enthalten, als Streichzünder (Hölzer, Schwämmchen, ichtchen)
sowie Schießpulver und Feuerwerkskörper.
8. 4.
Folgende Gegenstaͤnde, als:
a) konzentrirte Mineral-Saure,
b) chlorsaures Kali,
c) Naphta oder Aether
dürfen nur unter folgenden Bedingungen auf Eisenbahnen versendet werden:
ad a) die Ballons, in denen concentrirte Mineral-Sauren (Schwefelsaure,
Salzsäure, Salpeter-Saure u. s. w.) verschickt werden, müssen wohl
verpackt in einem besondern Gefaße, wozu auch geflochtene Körbe
dienen können, eingeschlossen seyn,
ad b) das chlorsaure Kali muß sorgfältig in Papier verpackt seyn, und es
müssen die Packete in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen werden,