Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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A.

MWinisterial=  Bekanntmachung.

Regulativ
wegen  Versendung  chemikalischer  Präparate  auf  Eisenbahnen.

Um  den  Gefahren  vorzubeugen,  welche  durch  die  Versendung  chemischer
Präparate  auf  den  Eisenbahnen  herbeigeführt  werden  können,  wird  hierüber
Nachstehendes  angeordnet.

g.  1.
Die  zur  Versendung  chemischer  Praͤparate  auf  Eisenbahnen  dienenden
Wagen  muͤssen  stets  die  letzten  im  Zuge  seyn  und  dürfen  nur  mit  den  Güterzügen
  oder  kombinirten  Zügen  befördert  werden.

g.  2.

Mineral-Scuren  dürfen  nur  getrennt  von  den  anderen  Chemikalien  verladen
  werden.

g.  8.

Gänzlich  verboten  ist  der  Eisenbahn-Transport  folgender  Präparate,  als:
Knallquecksilber,  Knallsilber,  Phosphor  und  solche  Gegenstände,  welche  Phosphor
in  Substanz  enthalten,  als  Streichzünder  (Hölzer,  Schwämmchen,  ichtchen)
sowie  Schießpulver  und  Feuerwerkskörper.

8.  4.
Folgende  Gegenstaͤnde,  als:
a)  konzentrirte  Mineral-Saure,
b)  chlorsaures  Kali,
c)  Naphta  oder  Aether
dürfen  nur  unter  folgenden  Bedingungen  auf  Eisenbahnen  versendet  werden:
ad  a)  die  Ballons,  in  denen  concentrirte  Mineral-Sauren  (Schwefelsaure,
Salzsäure,  Salpeter-Saure  u.  s.  w.)  verschickt  werden,  müssen  wohl
verpackt  in  einem  besondern  Gefaße,  wozu  auch  geflochtene  Körbe
dienen  können,  eingeschlossen  seyn,
ad  b)  das  chlorsaure  Kali  muß  sorgfältig  in  Papier  verpackt  seyn,  und  es
müssen  die  Packete  in  hölzerne  Fässer  oder  Kisten  eingeschlossen  werden,