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g. 153. Stellung
der General-
Die General-Kommission hat an Uns unmittelbar zu berichten, mit sämmt- Kommission
lichen Landes-Kollegien in Kommunikations-Form zu verkehren und in Unserm gegen die
Namen sowohl an die Spezial-Kommissionen als an die unkeren Gerichts= kondtt-#ol-
und Verwaltungs-Behörden des Landes zu reskribiren. Unterbehör=
en.
g. 154.
Ernennung
Die General-Kommission ernennt und verpflichtet die Personen, welche und Ver-
die Spezial-Kommissionen bilden sollen, und bestimmt den Umfang des densel- Dbslichtung
ben in jedem einzelnen Falle ertheilten Auftrags, während die erste Verpflich- Kommision
tung jedes Kommissars zugleich auch auf alle künftig ihm etwa zu ertheilenden durchdiee-
Aufträge erstreckt wird. mission.
g. 155.
Die General-Kommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren der Spe-Wirkungs-
zial-Kommissionen, erledigt die dabei zweifelhaft oder streitig gewordenen Punkte iindee
und die bei ihr angebrachten Beschwerden. Sie entscheidet über an sie ge= mission in
richtete Berufungen (§. 208) und in ihrer nach §. 152 erweiterten Zusammen- lln:
setzung über die in konneren Justiz-Sachen (§. 205), sowohl gegen Erkennt- «
nisse, als gegen das Verfahren der Spezial-Kommissionen eingewendeten Ap-
pellationen in zweiter Instanz und hat uͤberhaupt neben dem Rechte und dem
Interesse der Betheiligten die gegenwärtigem Gesetze zu Grunde liegende Ab-
sicht der Beförderung der Landes-Kultur zu berücksichtigen.
g. 156.
Die Landesregierungen, bezüglich die Landes-Direktion, haben in den Lcte ub-
im §. 205 bezeichneten Fallen über Appellationen bezüglich Rekurse gegen die w#rhgne
Entscheidungen oder Verfügungen der General-Kommission in letzter Instanz
zu entscheiden.
g. 157.
Die Spezial-Kommission ist die zur unmittelbaren Leitung und Regulirung Spezial=
eines Ablösungsgeschafts, sowie die zur Instruirung und Entscheidung aller Kommissio-
damit in Verbindung stehenden Rechtsirrungen in erster Instanz berufene Be- «
hoͤrde.
Sie wird für jedes einzelne Ablösungögeschäft besonders von der General=
Kommission ernannt (§F. 154) und besteht
283.