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Aenderungen und Erlaͤuterungen des gedachten Gesetzes, in den nachstehenden
Nachtrag zu demselben aufnehmen lassen, welchem Wir mit Zustimmung des
getreuen Landtages Unsere landesfuͤrstliche Sanktion ertheilen.
Zu g. 8.
Zu A: Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Entrichtungen der
Sportelkasse verbleiben oder von dieser an eine andere Kasse abzuliefern sind.
Zu K. 5.
1) Zu Ziffer 3: Gleichwie für die Einsendung baarer Depositen an die
Haupt-Landschaftskasse, so finden auch für die zur Sicherheit der De-
positen angeordnete Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ und
„Wiederinkurssetzung“ deponirter Obligationen, welche auf den
Inhaber lauten, keine Sporteln Statt (§. 14, 100 des Gesetzes über
die Verwaltung offentlicher Depositen vom 12. Februar 1840).
Auch sind
2) Behns-Ertrakte, d. h. Verzeichnisse der vorgekommenen gerichtlich
bestätigten Veranderungsfälle rücksichtlich des Grundeigenthums, welche
von allen Gerichtsbehörden sämmtlichen Berechtigten, die in ihrem Ge-
richtssprengel Grundzinsen oder andere grundherrliche Gefäalle zu erheben
haben, jährlich zugefertigt werden müssen, da, wo solche Lehns-Ertrakte
vor dem Jahre 1834 schon unentgeltlich zu ertheilen waren, auch ferner
sportelfrei (§. 16 des Gesetzes, das Verfahren bei Uebertragung des
Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1838).
Ausgenommen von der Sportelpflichtigkeit sind ferner die Verhandlungen
und Ausfertigungen
3) wegen Ausstellung, Beglaubigung und Einsendung der Todtenscheine
über das Ableben Fremder im Großherzogthume (Bekanntmachung
vom 25. Mai 1846) und
4) in Ablösungsangelegenheiten, nach Maßgabe des Gesetzes über die
Ablösung grundherrlicher Berechtigungen vom 18. Mai 1848, soweit
nicht dieses Gesetz die Sportelpflicht ausspricht, desgleichen
5) die Verhandlungen und Ausfertigungen, welche zur Folge der §. 4 —
10 des Gesetzes vom 25. Juni 1847 über die Verpfändung der
Gewerbsberechtigungen eintreten.