Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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dieselbe nunmehr an die Einnahmebehoͤrde zugleich mit dem Lehngelde 
zu entrichten. 
4) Die Lehnschein-Sportel umfaßt zugleich die Sportel für Bestellung eines 
Lehnträgers, wo ein solcher für laudemial -pflichtige Grundstücke, welche 
sich im Besitze einer juristischen Person befinden, der Verlehnrechtung 
wegen zu bestellen ist. 
Zu g. 93. 
Zu Ziffer 15: Die Bestellung und Verpflichtung von Gerichtsschöffen, 
Feldgeschwornen und Orts-Taratoren ist sportelfrei. 
Zu g. 104. 
1) Zu Ziffer 2: Der Diaten-Ansatz für den Rentamtmann ist auf 1 
Thlr. 15 Gr. bestimmt (Gesetz vom 2. Marz 1842, Ziffer IV). 
2) Zu Ziffer 2 a. E.: 
a) Die Vergütung von 15 Gr. für das Geschäfts-Lokal bei aus- 
wärtigen Expeditionen der Kriminal-Gerichte versteht sich mit 
Einschluß von Licht und Heitzung. Eine Ausnahme hiervon findet 
nur bei Sektionen und anderen solchen Verhandlungen Statt, 
welche ein doppeltes Lokal nothwendig erfordern, in welchem 
Falle der Aufwand für Licht und Heitzung besonders angesetzt 
werden darf. 
b) Anderen Unterbehörden ist der bescheinigte Aufwand für das Ge- 
schdfts-Lokal, dessen Beleuchtung und Heitzung bei solchen 
auswärtigen Expeditionen zu vergüten, wo sie, ohne zu übernach- 
ten, eine größere Anzahl von Personen vorzubescheiden oder sonst 
Verhandlungen vorzunehmen haben, zu welchen ein besonderes 
Lokal nothwendig ist. 
Zu F. 105. 
1) Zu Ziffer 5: Der Diäten-Ansatz von 1 Thlr. 15 Gr. findet auch auf 
Forst-Inspektoren Anwendung. 
2) Zu Ziffer 6: Für Bezirks-Thierarzte (thierärztliche Physiker) gilt 
der Diäten-Ansatz von 1 Thlr. 
3) Zu Ziffer 8, 9, 10: Der Diäten-Bezug, wie die nach F. 106 zu 
leistende Vergütung für Quartier, Verheitzung und Beleuchtung, fallt 
weg, wenn die dienstleistende Mannschaft Quartier mit Natural-
	        
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