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dieselbe nunmehr an die Einnahmebehoͤrde zugleich mit dem Lehngelde
zu entrichten.
4) Die Lehnschein-Sportel umfaßt zugleich die Sportel für Bestellung eines
Lehnträgers, wo ein solcher für laudemial -pflichtige Grundstücke, welche
sich im Besitze einer juristischen Person befinden, der Verlehnrechtung
wegen zu bestellen ist.
Zu g. 93.
Zu Ziffer 15: Die Bestellung und Verpflichtung von Gerichtsschöffen,
Feldgeschwornen und Orts-Taratoren ist sportelfrei.
Zu g. 104.
1) Zu Ziffer 2: Der Diaten-Ansatz für den Rentamtmann ist auf 1
Thlr. 15 Gr. bestimmt (Gesetz vom 2. Marz 1842, Ziffer IV).
2) Zu Ziffer 2 a. E.:
a) Die Vergütung von 15 Gr. für das Geschäfts-Lokal bei aus-
wärtigen Expeditionen der Kriminal-Gerichte versteht sich mit
Einschluß von Licht und Heitzung. Eine Ausnahme hiervon findet
nur bei Sektionen und anderen solchen Verhandlungen Statt,
welche ein doppeltes Lokal nothwendig erfordern, in welchem
Falle der Aufwand für Licht und Heitzung besonders angesetzt
werden darf.
b) Anderen Unterbehörden ist der bescheinigte Aufwand für das Ge-
schdfts-Lokal, dessen Beleuchtung und Heitzung bei solchen
auswärtigen Expeditionen zu vergüten, wo sie, ohne zu übernach-
ten, eine größere Anzahl von Personen vorzubescheiden oder sonst
Verhandlungen vorzunehmen haben, zu welchen ein besonderes
Lokal nothwendig ist.
Zu F. 105.
1) Zu Ziffer 5: Der Diäten-Ansatz von 1 Thlr. 15 Gr. findet auch auf
Forst-Inspektoren Anwendung.
2) Zu Ziffer 6: Für Bezirks-Thierarzte (thierärztliche Physiker) gilt
der Diäten-Ansatz von 1 Thlr.
3) Zu Ziffer 8, 9, 10: Der Diäten-Bezug, wie die nach F. 106 zu
leistende Vergütung für Quartier, Verheitzung und Beleuchtung, fallt
weg, wenn die dienstleistende Mannschaft Quartier mit Natural-