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9. 10.
Die Genehmigung dieses Vertrages von Seiten der Kurfuͤrstlich Hessischen
und der Großherzoglich Saͤchsischen Staats regierung bleibt vorbehalten.
Urkundlich ist dieser Vertrag von den unterzeichneten Bevollmaͤchtigten
eigenhaͤndig vollzogen und in sechs gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt
worden.
Erfurt am 5. Mai 1848.
Fuͤr die Großherzoglich Saͤchsische Fuͤr die Kurfuͤrstlich Hessische
Staatsregierung Staatsregierung
Gottfried Theodor Stichling. Georg Friedrich Lange.
Fuͤr die Thüringische Eisenbahn- Für die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn=
Gesellschaft Gesellschaft
G. v. Keller. Oefoy. F. v. Waitz. A. Schwarzenberg.
Beilage 4A.
Vereinbarung der Bevollmächtigten der beiden genannten Eisenbahn-Gesellschaf-
ten unter Mitwirkung der Staats-Kommissare über den Anschluß der Friedrich-
Wilhelms-Nordbahn an die Thüringische Eisenbahn.
g. 1.
Die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft bauet, sobald sie von Groß-
herzoglich Sächsischer Staatöregierung die Erlaubniß zur Expropriation auf
Großherzoglich Sächsischem Staatsgebiete erhalten hat, unverzüglich durch die
Fluren Großensee, Rasdorf, Bosseroda, Obernsuhl und Unternsuhl nach
Gerstungen zu, und zwar 4000 hessische Fuß östlich von der Richelsdorfer
Straße in der Richtung nach Gerstungen. Hier endigt die Friedrich-Wilhelms-
Nordbahn und schließt sich die Thüringische Eisenbahn an.
#. 2.
Auf der nach Gerstungen zu gelegenen Seite dieser Stelle wird der
Schluß Bahnhof der Thüringischen Eisenbahn von der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft aufgeführt und von da ab von derselben durch die Fluren Ger-
stungen, Wommen, Herleshausen, wo sie bei Herleohausen eine Anhalte=