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und wegen der Aufgabe damit zusammenhaͤngender Rechte zum Behufe der
Eisenbahnanlage und der kuͤnftig noͤthig werdenden Aenderungen und Erweite-
rung derselben, sowie wegen der deshalb zu ermittelnden und festzustellenden
Entschädigung nothwendig sind, den Großherzoglichen Amts-Kommissar Stapff
zu Gerstungen als Kommissar gnadigst erwählt haben.
Weimar am 17. DOktober 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem fuͤr den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Cassel bis zum
Endpunkte der Thuͤringischen Eisenbahn bei Gerstungen, unter der Benennung
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft, sich eine Aktien-Gesellschaft im Kur-
fürstenthume Hessen gebildet und zum Baue und Betriebe dieser Eisenbahn auf
Kurfürstlich Hessischem Staatsgebiete von der Kurfürstlich Hessischen Staats-
regierung mittelst der, ihr Gesellschafts-Statut bestätigenden, Urkunde vom
2. Oktober 1844 (Beilage K) Erlaubniß erhalten hat, wollen auch Wir,
mit Rücksicht auf den am 20. Dezember 1841 mit der Koniglich Preußischen,
der Kufürstlich Hessischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen
Staatöregierung abgeschlossenen Vertrag, die Herstellung einer Eisenbahn von
Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, sowie auf den biernächst am 5. Mai
d. J. unter Zustimmung der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sach-
sen-Coburg-Gothaischen Staatsregierungen mit der Kurfürstlich Hessischen
Staatsregierung ingleichen mit der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn= und der
Thüringischen Eisenbabn-Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag — auf welche Ver-
träge sowie insbesondere (gemaß Art. 4 des Vertrags vom 20. Dezember 1841)
auf die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-