Kegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen- Weimar- Eisenach.
Nummer 32. Weimar. 4. November 1848.
Bekanuntmach ung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende Gesetz vom 27. Oktober 1848, die Verlängerung des gegenwär-
tigen Vereins-Zoll-Tarifs betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 30. DOktober 1848.
Großherzoglich Gächssche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛt.
In Folge einer unter den Regierungen der zu dem Gesammt-Zollvereine
gehörigen Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen Wir mit im Voraus
ertheilter ständischer Zustimmung:
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