Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Kegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar- Eisenach. 
  
Nummer 32. Weimar. 4. November 1848. 
  
  
Bekanuntmach ung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz vom 27. Oktober 1848, die Verlängerung des gegenwär- 
tigen Vereins-Zoll-Tarifs betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 30. DOktober 1848. 
Großherzoglich Gächssche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛt. 
In Folge einer unter den Regierungen der zu dem Gesammt-Zollvereine 
gehörigen Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen Wir mit im Voraus 
ertheilter ständischer Zustimmung: 
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