negierungs-Platt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 15. November 1848.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 4c.
thun kund und zu wissen, daß die zum Landtage versammelten getreuen Stände
des Großherzogthumes
1) zu dem provisorischen Gesetze vom 30. Juni d. J. über die Haftpflicht
der Gemeinden für die Kosten militärischer Exekution in einer unterthänigsten
Erklärungsschrift vom 6. d. M. durchgängig,
2) zu dem provisorischen Nachtrage vom 8. September d. J. zu dem
Regulative vom 24. Juni 1823 über die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in
einer unterthänigsten Erklärungsschrift vom 27. Oktober d. J. mit der Aende-
rung, daß in dem §. 6 dieses Nachtrages hinter den Worten: „mit einer
Geldstrafe von Zwanzig bis Einhundert Thalern"“ die Worte: „oder entspre-
chender Gefängnißstrase" einzuschalten sind, und endlich
3) zu dem provisorischen Gesetze vom 6. Oktober d. J. über die Eimich-
tung des Strafverfahrens bei politischen Vergehen und bei Preßvergehen in
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