Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 3. 
Derartige provisorische Gesetze müssen von allen Departements-Ministern 
verantwortet und zu diesem Zwecke kontrasignirt, auch dem Landtage bei sei- 
ner nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt und bei ihrer Publi- 
kation im Regierungs-Blatte auedrücklich als provisorisch bezeichnet werden, 
mit dem Hinzufügen, daß, wenn sie von dem ncchsten Landtage nicht aus- 
drücklich angenommen werden sollten, sie mit dem Ende des letztern von selbst 
und ohne Weiteres außer Kraft treten. 
Urkundlich ist gegenwartiges Patent von Uns höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
  
Patent, % 
das Recht zu Erlassung provisorischer vdt. Ernst Muͤller. 
Gesetze ohne Zustimmung des Landtages 
betreffend. 
An das deutsche Volk! 
Deutsche! In ernster Stunde fuͤr unser Vaterland spreche ich zu Euch; 
hoͤrt meine Worte mit Vertrauen! 
Eine beklagenswerthe Spaltung ist eingetreten zwischen der Krone und 
den Volksverttetern Preußens. In weiten Kreisen hat das deutsche Volk 
Partei genommen in diesem Streite; es hat es gethan in ruhiger und gesetz- 
mäßiger Haltung. Aber auch die Stimme der Leidenschaft ertoͤnt und sie ent- 
zündet neuc Leidenschaft. Ein Theil der Preußischen Volksvertreter hat be- 
schlossen, daß die Erhebung der Steuern einzustellen sei. Die Barde des
	        
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