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II.
Die tägliche Verpflegung der Unter-Dffiziere, Vice-Korporale und Ge-
meinen besteht neben Quartier, Lagerstaätte — einschließlich der Jahreszeit
angemessener, warmer Decke — Heitzung und Licht in
zwei Pfund Brot,
früh Kaffee und ein Quartierchen Branntwein,
Mittags ein halbes Pfund Fleisch nebst Zugemüse, (bei längerem Ver-
weilen in demselben Quartier darf auch wochentlich zwei Mal eine
Mehlspeise gegeben werden),
Abends Butter oder Käse oder eine Suppe und ein Maas Bier.
Für diese vollständige Verpflegung der genannten Personen erhält der
Quartier-Träger für jeden Mann täglich 7 Sgr. 6 Df., wobei jedoch 1 Feld-
webel, 1 Portepee-Fahndrich, 1 Stabs-Fourier, 1 Kompagnie-Chirurg —
2 Gemeinen gerechnet werden, dafür aber auch Anspruch auf einen abgesonder-
ten Raum zum Wohnen und Schlafen haben, wo ein solcher der Rumlich-
keit im Allgemeinen zu Folge ihnen überlassen werden kann.
III.
Für ein zu einquartierten Truppen gehöriges Pferd werden taglich
6 Pf. an Stallgeld an den Quartier-Träger berechnet und bezüglich vergütet.
IV.
An Fourage muß soviel geliefert werden, als von den betreffenden Trup-
penbefehlshabern verlangt und vorher ausgeschrieben wird.
Die Vergütung für die hiernach gelieferte Fourage erfolgt nach dem je-
weiligen mittleren Marktpreise der dem Orte der Lieferung zunächst gelegenen
Marktstadt. Ueber diesen Preis hinaus wird noch ein Aufschlag von
— Thlr. 1 Sar. 6 DPf. für den Weimar'schen Scheffel Hafer,
— 2 6 „für den Centner Heu,
— 1 6 „für den Centner Stroh,
als Vergütung der Kosten für Anschaffung der gelieferten Fourage gewährt.
Höhere Aufschläge dürfen nur im Falle einer vollständig geführten Nachwei-
sung, daß und warum ein Mehraufwand erforderlich gewesen, bezahlt werden.
V.
Für jedes Vorspannpferd wird auf die Meile 11 Sgr. bezahlt, jedoch
ohne besondere Vergütung wegen des dazu zu stellenden Wagens oder Karrens.