Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Uur das 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Uegierungs - Blatt 
  
Nummer 10. Weimar. 15. April 1848. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
—* 
haben für nöthig erachtet, die Haftpflicht der Gemeinden für die bei einem 
Auflaufe, Aufruhre, oder Landfriedensbruche vorgekommenen Eigenthumsver- 
letzungen durch ein allgemeines Landesgesetz zu regeln und verordnen mit 
Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
S#1. 
Für den Ersatz des Schadens, den Jemand ohne eigenes Verschulden 
bei einem Auflaufe, Aufruhre, oder Landfriedensbruche an seiner Person, oder 
an seinem Vermögen, durch dessen Beschadigung, Zerstörung, oder auch durch 
Entwendung erlitten hat, ist nicht bloß jeder Urheber oder Theilnehmer des 
Verbrechens, bei dessen Verübung die Verletzung erfolgte, sondern — und 
zwar nach der Wahl des Verletzten — auch diejenige Ortsgemeinde 
(einschließlich der Schutzbürger, Schutznachbarn und übrigen staatsbürgerlichen 
11 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.