üegierungs - Blatt
Großberzogehn m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 22. April 1848.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Auf dem Grunde eines in der diesjährigen sieben und zwanzigsten Sitzung
der deutschen Bundeoversammlung am 2. d. M. gefaßten Beschlusses, wonach
die seit dem Jahre 1819 erlassenen sogenannten Ausnahms-Gesetze und Be-
schlüsse des deutschen Bundes für sämmtliche Bundesstaaten aufgehoben und als
bereits völlig beseitiget zu betrachten seyn sollen, setzen Wir die gedachten
sämmtlichen Ausnahmo-Gesetze und Beschlüsse, namentlich v. 20. September
1819, v. 28. Juni 1832, v. 5. Juli 1832, v. 13. November 1834 und
v. 15. Januar 1835, sowie die Beschlüsse der geheimen Wiener Minister-
Konferenz vom Jahre 1834, sammt den über die Ausführung ergangenen Ver-
ordnungen, in dem Umfange Unseres Großherzogthumes hiermit auch formell
außer Anwendung, nachdem dieselben in Folge verschiedener neuester Verfu-
gungen bereits thatsächlich außer Kraft getreten sind.
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