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h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtöpflege, wenn
die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind;
i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichs-Minister, in-
sofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen;
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzel-
staaten, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen;
1) Strafgerichtöbarkeit in den Fallen des Hoch= und Landes-Verraths
gegen das Reich.
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichts-
barkeit des Reichsgerichtes zu überweisen sind, wird späteren Reichs-
gesetzen vorbehalten.
m) Klagen gegen den Reichs-Fiskus;
n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem An-
spruche Genüge zu leisten, zwischen mehren Staaten zweifelhaft oder
bestritten ist, sowie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen
mehre Staaten in einer Klage geltend gemacht wird.
S. 127.
Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichsgerichtes geeig-
net sey, erkennt einzig und allein das Reichsgericht selbst.
g. 128.
Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichtes, über das Ver-
fahren und die Vollziehung der reichögerichtlichen Entscheidungen und Verfü-
gungen wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen
bei dem Reichsgerichte die Urtheilsfällung durch Geschworene erfolgen soll, vor-
behalten.
Eben so bleibt vorbehalten, ob und wie weit dieses Gesetz als organi-
sches Verfassungsgesetz zu betrachten ist.
g. 129.
Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts= und Sec-
Gerichte zu errichten, sowie Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Ge-
sandten und Konsuln des Reiches zu treffen.
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