Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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S#. 6. 
Wenn aus Anweisungen auf Zahlung oder Rembours geklagt wird, fin- 
det der Wechsel-Proceß Statt. Wechselhaft wird jedoch nur gegen den Acceptan- 
ten einer Anweisung verhängt. 
g. 7. 
Alle dermalen im Großherzoathume guͤltigen, die kaufmaͤnnischen Anwei- 
sungen betreffenden Gesetze, werden hiermit aufgehoben, soweit sie nicht durch 
gegenwaͤrtiges Gesetz wiederholt sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar am 18. Juli 1849. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gesets, 
die kaufmännischen Anweisungen 
betreffend.
	        
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