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aus den Haͤnden geben, nicht bloß auf die Faͤlle zu beschraͤnken ist, wo Be-
sitzer vollstaͤndiger Destillir-Geraͤthe, aud Blase, Helm und Kuͤhler bestehend,
solche ganz oder theilweise an dritte Personen überlassen, sondern daß diese
Anmeldung bei dem Steueramte auch dann erforderlich ist, wenn Besitzer ein-
zelner Theile eines Destillir-Geräthes, einer Blase, eines Helms oder eines
Kühlers, sollten dieselben auch bis dahin nur zu wirthschaftlichen Zwecken be-
nutzt worden seyn, dergleichen Stücke aus den Händen geben.
Weimar am 14. August 1849.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
III. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. Juli 1846
(Reg. Blatt v. J. 1816, S. 107) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht daß auch
die Großherzoglich Oldenburgsche Regierung für das Fürstenthum Bir-
kenfeld, ferner
die Herzoglich Anhalt-Dessau'sche,
die Herzoglich Anhalt-Köthensche und
die Herzoglich Anhalt-Bernburgsche, sowie
die Fürstlich Waldeck'sche und
die Fürstlich Lippesche Regierung
dem unter dem 21. Oktober 1845 zu Karlsruhe abgeschlossenen Münz-Kartel
beigetreten sind und daß daher die Bestimmungen des letztern auch auf die
Münzen, das Papiergeld und die Kredit-Papiere aus den eben genannten Staa-
ten Anwendung finden.
Weimar am 30. August 1849.
Großherzoglich Sächssisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.