Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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aus den Haͤnden geben, nicht bloß auf die Faͤlle zu beschraͤnken ist, wo Be- 
sitzer vollstaͤndiger Destillir-Geraͤthe, aud Blase, Helm und Kuͤhler bestehend, 
solche ganz oder theilweise an dritte Personen überlassen, sondern daß diese 
Anmeldung bei dem Steueramte auch dann erforderlich ist, wenn Besitzer ein- 
zelner Theile eines Destillir-Geräthes, einer Blase, eines Helms oder eines 
Kühlers, sollten dieselben auch bis dahin nur zu wirthschaftlichen Zwecken be- 
nutzt worden seyn, dergleichen Stücke aus den Händen geben. 
Weimar am 14. August 1849. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
III. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. Juli 1846 
(Reg. Blatt v. J. 1816, S. 107) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht daß auch 
die Großherzoglich Oldenburgsche Regierung für das Fürstenthum Bir- 
kenfeld, ferner 
die Herzoglich Anhalt-Dessau'sche, 
die Herzoglich Anhalt-Köthensche und 
die Herzoglich Anhalt-Bernburgsche, sowie 
die Fürstlich Waldeck'sche und 
die Fürstlich Lippesche Regierung 
dem unter dem 21. Oktober 1845 zu Karlsruhe abgeschlossenen Münz-Kartel 
beigetreten sind und daß daher die Bestimmungen des letztern auch auf die 
Münzen, das Papiergeld und die Kredit-Papiere aus den eben genannten Staa- 
ten Anwendung finden. 
Weimar am 30. August 1849. 
Großherzoglich Sächssisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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