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zuzustellenden Erlaß vorzuladen. — Zu dieser Verhandlung steht einem Jeden
der Zutritt offen, wenn nicht das Gericht eine Ausnahme hiervon aus Gruͤn-
den des öffentlichen Interesses eintreten zu lassen für nothwendig erachtet.
g. 14.
Bei dieser Verhandlung duͤrfen fuͤr die Parteien nur solche Personen auf-
treten, welche zur Abfassung der Prozeß-Schriften befugt sind (F.S. 1, 5 u. 11).
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Erscheint in der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung von
Seiten der Parteien niemand, welcher darin aufzutreten nach §. 14 befugt
ist, so wird angenommen, daß die Parteien die Sache auf sich beruhen lassen
wollen.
g. 16.
Erscheint nur von Seiten einer der Parteien ein zum Auftreten Befug-
ter nicht oder laͤßt sich der Erschienene auf die Sache nicht ein, so steht der
andern Partei frei, darauf anzutragen, entweder, daß die Sache auf sich be-
ruhen bleibe, oder die Contumazial-Verhandlung eintrete.
g. 17.
Bei der Contumazial-Verhandlung werden alle streitige, von dem Nicht-
erschienenen angeführte, mit Beweismitteln nicht unterstützte Thatsachen für
nicht angeführt, sowie alle von dem Nichterschienenen noch vorzulegenden Ur-
kunden für nicht beigebracht angesehen, alle vom Gegentheile angeführte That-
sachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zugestanden,
ingleichen die von dem Gegentheile beigebrachten Urkunden für anerkannt erachtet.
g. 18.
Eine Verlegung der zur muͤndlichen Verhandlung anberaumten Sitzung
findet nicht nur auf den übereinstimmenden Antrag beider Parteien Statt,
sondern kann auch, nach Ermessen des Gerichts, auf den einseitigen Antrag
einer Partei erfolgen, wenn solcher durch bescheinigte, erhebliche Gründe unter-
stützt wird.