Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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zunächst eine vollständige Beschwerdeschrift, welche dem kontradiktorischen 
Verfahren zur Grundlage dienen kann, einzureichen; 
3) schriftliche Replik und Duplik, sowie mündliche Verhandlung vor ver- 
sammeltem Kollegium finden nur in solchen Fallen Statt, in denen das 
Schiedsgericht sie für angemessen erachtet. 
3) Bei Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle Verantwort- 
lichkeit betreffen. 
g. 34. 
Auf Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle Verant- 
wortlichkeit betreffen (§. 4 litt. a Nr. 6 der Uebereinkunft vom 26. Mad d. J.), 
wird nach den Grundsätzen des Anklage-Prozesses verfahren. — Es kommen 
hierbei die in den §.5. 1 bis 82 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls mit folgenden 
Modifikationen zur Anwendung. - 
§0 35. 
Auch außer dem Falle des 8. 10 kann eine muͤndliche Verhandlung der 
Sache vor versammeltem Kollegium Statt finden, wenn das Schiedsgericht eine 
solche zur Aufklaͤrung der Sache eintreten zu lassen nach Eingang der Beant- 
wortung der Anklage für angemessen erachtet. 
g. 86. 
Das Schiedsgericht hat bei Anberaumung der Sitzung für die mündliche 
Verhandlung der Sache zugleich die zur Beweisaufnahme erforderlichen Anord- 
nungen, von welchen die Parteien in Kenntniß zu setzen sind, zu treffen. In 
dieser Sitzung ist, nach Anhörung der Parteien, mit der Beweisaufnahme, in- 
soweit solche nicht im Wege gerichtlicher Requisition nach Befinden des Schieds- 
gerichts bewirkt werden muß, zu verfahren und nach dem Schlußvertrage der- 
selben, wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu geben, Emscheidung zu er- 
theilen.
	        
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