Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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b)  eines  Mangels  der  vorschriftsmaßigen  Vertretung  der  unter  Vormundschaft
  oder  Kuratel  stehenden  Personen  und

)  der  mangelnden  oder  falschen  Vollmacht  desjenigen,  welcher  für  eine
Partei  als  deren  Bevollmächtigter  aufgetreten  ist.

Diese  Klage  ist  gleichfalls  bei  dem  Schiedsgerichte  anzustellen;  die  Exekution
  des  angefochtenen  Erkenntnisses  wird  aber  durch  dieselbe  nicht  aufgehoben.

g.  31.
In  Ergaͤnzung  der  gegenwaͤrtigen  Bestimmungen  sollen  die  in  den  Koͤ-niglich
  Preußischen  Staaten  bestehenden  allgemeinen  Prozeß-Gesetze  zur  Anwendung

  kommen.

g.  32.

In  den  vor  dem  Schiedsgerichte  verhandelten  Sachen  werden  keine  Stempel=
  und  keinerlei  Art  von  Gerichts-Gebühren  erhobenz  hinsichtlich  der  baaren
Auslagen  und  sonstigen  Kosten  verbleibt  es  bei  den  allgemeinen  gesetklichen
Vorschriften  (F.  31).

2)  In  Beschwerdesachen.

g.  33.

In  Beschwerdesachen  (d.  4,  litt.  a,  Nr.  5  und  litt.  b  der  Uebereinkunft
vom  26.  Mai  d.  J.)  findet  das  in  den  88.  1  bis  32  voraeschtiebene  Verfahren
  gleichfalls  Anwendung,  jedoch  mit  nachstehenden  Modifikationen:

1)  bei  Mittheilung  einer  Beschwerde  wegen  verweigerter  oder  gehemmter
Rechtspflege  an  die  betreffende  Landesbehörde  zu  deren  Erklärung  ist
zugleich  die  Einsendung  der  bezüglichen  Akten  zu  verordnen;

2)  in  den  Fällen  des  F.  4,  litt.  b  der  Uebereinkunft  hat  der  Beschwerdeführer
  außer  dem  Nachweise,  daß  die  Sache  von  dem  Verwaltungsrathe
der  verbündeten  Regierungen  dem  Schiedsgerichte  überwiesen  worden,

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