Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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5. 37. 
Das nach F. 25 abzufassende Protokoll muß den wesentlichen Inhalt der 
Zeugenaussagen enthalten. 
SK 38. 
Das Schiedsgericht hat, ohne an bestimmte Regeln über die Wirkung der 
Beweise gebunden zu seyn, unter genauer Prüfung aller Beweise für die An- 
klage und Vertheidigung, nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhand- 
lungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder 
nicht schuldig sey. Auflegung eines Erfüllungs= oder Reinigungs-Eides findet 
ebensowenig als Eidesantrag Statt. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
g. 39. 
Ueber alle zur Kognition des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf 
den Vortrag eines dazu vom Vorsitzenden zu ernennenden Referenten in einer 
Sitzung, worin mindestens zwei Dritttheile der Gerichtsmitglieder mit Einschluß 
des Vorsitzenden anwesend seyn müssen, kollegialisch zu berathen und zu beschlie- 
ßen; doch ist der Vorsitzende ermächtigt, ohne Mitwirkung des Kollegiums in 
dessen RNamen Klagen oder Beschwerden, bei denen die Vorschrift des §. 1 
nicht beachtet ist, zurückzugeben, bloße prozeßleitende Verfügungen, sowie solche, 
die nur in Benachrichtigungen und Kommunikationen bestehen, zu erlassen, in- 
gleichen Klagen und Beschwerden, deren Gegenstand offenbar nicht zur Kompe- 
tenz des Schiedsgerichts gehört, zurückzuweisen. — Wird in diesen Fallen von 
der Partei Gegenvorstellung gemacht, so muß die Sache zur Entscheidung des 
Kollegiums gebracht werden. 
g. 40. 
Die Beschluͤsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehrheit der 
Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen giebt 
die des Vorsitzenden den Ausschlag, in Anklagesachen gegen die Minister jedoch 
entscheidet die fuͤr den Angeklagten guͤnstigere Meinung.
	        
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