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etwa noch in einem einzelnen Falle die Ansicht Unseres Gesammt-Mi-
nisteriums zu hören für nöthig erachten;
2) wenn ein Departements-Chef außer der eben bezeichneten Kategorie von
Geschaftssachen einen in seinem Departement vorliegenden Fall für ge-
eignet hält zur Berathung im Gesammt-Ministerium gebracht zu werden.
Der Regel nach werden Uns die Vortrage von dem betreffenden Depar-
tements-Chef in Gegenwart der übrigen Mitglieder des Gesammt-Ministe-
riums erstattet.
S. 17.
Der Beschlußfassung des Staatsoberhauptes bedürfen
a) alle Staatsvertrage im weitesten Sinne,
b) alle Gesetze und allgemeine Dienst= und Verwaltungs-Vorschriften,
c) alle Maßregeln, welche neue organische Einrichtungen bezwecken,
d) die dem Landtage zu machenden Vorlagen und mit ihm zu treffenden
Verabschiedungen,
e) die Staats--Korrespondenz, insoweit sie nicht innerhalb der Grenzen be-
stehender Gesetze oder Verwaltungsvorschriften sich bewegt,
1) die Gnadensachen in derselben Beschränkung,
8) die Militaä-Angelegenheiten, wie sie bisher im Staats-Ministerum
verhandelt worden,
h) alle definitive Anstellungen und jede Entlassung öffentlicher Diener mit
Ausnahme derjenigen Schuldiener, welche bisher von dem Ober-Kon-
sistorium allein angestellt und entlassen wurden, ferner mit Ausnahme
der im Gesetze über die Pensionirung der Witwen und Weisen verstor-
bener Staatodiener vom 6. April 1821 unter V, VI, XI, XII und
XIII bezeichneten Kategorien, sowie des Schreiberei-, Diener= und
Boten-Personals der öffentlichen Behörden,
i) diejenigen sonstigen Entscheidungen, welche noch zur Zeit wegen aus-
drücklicher Vorschrift eines besondern Gesetzes von dem Staatsoberhaupte
selbst genehmigt seyn müssen,
k) die Verwilligung von Gehalten und Gratifikationen,
I) die Rekurs-Entscheidungen nach §. 15 und
m) die Beschwerden über die Departements-Chefs selbst.
5. 18.
In allen diesen Angelegenheiten wird bei den aus dem Staats-Ministe-
rium an öffentliche Behörden ergebenden Verfügungen, welche Wir Selbst voll-