Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Volksversammlungen unter freiem Himmel koͤnnen bei dringender Gefahr 
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. 
8 30. 
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll 
durch keine vorbeugende Maßregel beschraͤnkt werden. 
g. 831. 
Die in den §.5. 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das 
Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militaͤrischen Disziplinar- 
Vorschriften nicht entgegenstehen. 
Artikel 8. 
g. 32. 
Das Eigenthum ist unverletzlich. 
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf 
Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden. 
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden. 
g. 38. 
Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von 
Todes wegen ganz oder theilweise verdußern. Den Einzelstaaten bleibt über- 
lassen, die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigen- 
thums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln. 
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu 
erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen 
des öffentlichen Wohls zulässig. 
S##34. 
Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeits-Verband hört für immer auf. 
g. 85. 
Ohne Entschaͤdigung sind aufgehoben: 
1) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt 
den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Erxemtionen und Abgaben, 
2) die aus dem guts= und schutz-herrlichen Verbande fließenden personlichen 
Abgaben und Leistungen.
	        
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