Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

185 
g. 2. 
Aufgehoben werden 
die Gesetze vom 14. und 15. Marz 1836, die Eingangs-, Ausgangs-= 
und Durchgangs-Abgaben, sowie die Branntweinsteuer-Verwaltung 
in den Aemtern Allstädt und Oldisleben betreffend, 
Punkt 2 der Patente vom 1. Mai 1838 und vom 15. Juli 1846, 
die Ertheilung des Zollgesetzes, der Zollordnung und des Zoll-Straf- 
gesetzes, sowie die Ertheilung des Gesetzes über die Besteuerung des 
Rübenzuckers betreffend, und 
der Schlußsatz im §. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1843 über die in- 
direkten Abgaben im Vordergerichte Ostheim, 
wonach die Amtsbefugnisse des General-Inspektors in den Aemtern Allsstedt 
und Oldisleben, sowie in dem Vordergerichte Ostheim zeither von Unserem 
Landschafts-Kollegium auszuüben waren; es tritt vielmehr auch in allen die- 
sen Beziehungen der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereines, als Großherzoglich Sachsischer General-Inspektor, an die Stelle des 
gedachten Kollegiums. 
g. 3. 
Dem General-Inspektor, und in dessen Vertretung seinen Amtsgehülfen, 
steben in Bezug auf die ihm übertragene Verwaltung der gedachten Steuern 
alle Befugnisse zu, welche Unser Landschafts-Kollegium hatte, namentlich die 
Befugniß zur Revision steuer= oder kontrole-pflichtiger Gewerbsanstalten und 
der Niederlagen steuerpflichtiger Gegenstände, sowie die Disziplin über das 
gesammte Steueraufsichts-Personal, mit Einschluß der Saline-Kontrole-Beam- 
ten, unbeschadet der dem General-Inspektor, als gemeinschaftlichem Beamten 
des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines, vertragsmäßig zustehenden 
Kompetenz. 
Die dem General-Inspektor in Ansehung der Zoll- und Steuer-Hebe- 
beamten im Thüringischen Vereine zustehenden Befugnisse sind demselben, als 
Großherzoglich Sächsischem General-Inspektor, auch in Bezug auf die Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.