g. 40.
Die Sttafe der Vermoͤgenseinziehung soll nicht Statt finden.
Artikel 9.
S. 41.
Alle Gerichtsbarkeit gehr vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonial=
Gerichte bestehen.
g. 42.
Die richterliche Gewalt wird selbststaͤndig von den Gerichten geuͤbt.
Kabinets= und Ministerial-Justiz ist unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmege-
richte sollen nie Statt finden.
g. 48.
Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Person oder Guͤter geben.
Die Militar-Gerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Ver-
brechen und Vergehen, sowie der Militär-Disziplinar-Vergehen beschrankt, vor-
behältlich der Bestimmungen für den Kriegsstand.
g. 44.
Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amte
entfernt, oder an Rang und Gehalt beeintraͤchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß
in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle
versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.
S. 45.
Das Gerichteverfahren soll öffentlich und mündlich seyn.
Aueonahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sirtlichkeit
das Gesebz.
S#. 46.
In Strafsachen dilt der Anklage-Prozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen
politischen Vergehen urtheilen.
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