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g. 20.
Sobald auf diese Weise die allgemeine Waͤhlerliste festgestellt ist, wird
durch die Wahlbezirks-Behörde eine Liste der in jeder der drei Abtheilungen
(6.. 14, 15, 16) stimmberechtigten Wäahler angefertigt, solche oͤffentlich ausgelegt
und zur Anbringung etwaiger Einsprachen eine achttägige ausschließende Frist
von Zeit der diesfallsigen Bekanntmachung an bestimmt. Falls der niedrigste
Steuersatz, welcher zur Erfüllung des ersten oder zweiten Dritttheiles der Ge-
sammtsteuer zu jenem oder zu diesem zu rechnen ist, von mehren Wählern ent-
richtet wird, so sind diese sämmtlich der höhern Abtheilung zuzutheilen.
g. 21.
Zu endlicher Erledigung vorkommender Reklamationen gegen die Waͤhler-
listen ist die Wahlbezirks-Behörde berechtigt.
g. 22.
Von der Wahlbezirks-Behörde wird hiernächst Termin zur Wahl der Wahl-
männer angesetzt; die Wahl selbst erfolgt jedoch in den einzelnen Gemeinde-
Heimathsbezirken des Wahlbezirkes für jede Abtheilung der Wähler besonders,
aus der Zahl der Urwähler des Bezirkes unter Leitung des Vorstandes der
Ortsbebörde oder seines Stellvertreters und mit Zuziehung dreier Gemeinde-
glieder, welche kein Staats= oder Gemeinde-Amt bekleiden, auf dem Grunde der
von der Wahlbezirks-Behörde mitgetheilten Verzeichnisse der in jeder Wähler-
abtheilung stimmberechtigten Personen und zwar durch offene Stimmgebung zu
Protokoll mit gleichzeitiger Benennung der Wahlmänner.
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Im Uebrigen gelten auch hier die Bestimmungen in den F§.5. 17, 18, 19,
20, 21, 24, 28 des Gesetzes über die Wahl der Volksvertreter vom 17.
November 1848.
g. 24.
Spaͤtestens am zweiten Tage nach vollstaͤndiger Erledigung der Wahlen
im ganzen Wahlorte sind die Wahllisten und Protokolle von den Orts-Wahl-
behörden an die Wahlbezirks-Behörde zu uͤbergeben.