Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Bekannutmachung.

Nachdem  die  berichtlichen  Anzeigen  der  Wahlbezirks-Behörden  über  die
zufolge  unserer  Bekanntmachung  vom  28.  November  v.  J.  geschehene  Aufstellung
  der  Listen  der  stimmberechtigten  Wähler  eingegangen  sind,  wird  mit  höchster
  Genehmigung  der  Termin  zur  Wahl  der  bandtags-Abgeordneten  im  Großherzogthume
  auf

Donnerstag  den  T#cchtzehenten  dieses  Monats
hierdurch  ausgeschrieben.

Die  Stadträthe  und  Gemeindevorstände  haben  gemäß  der  Vorschrift  im
#6.  17  des  Gesetzes  vom  17.  November  v.  J.  durch  öffentlichen  Anschlag,  auch
durch  Ausruf  oder  in  sonst  ortsherkömmlicher  Weise,  alle  stimmberechtigte
Wähler  auf  den  gedachten  Tag  mit  Bezeichnung  der  Stunde  und  des  zur
Wahlversammlung  bestimmten  Hauses  zur  Stimmgebung  vorzuladen  und  die
Wahlhandlung  nach  Maßgabe  der  §.§.  18  bis  mit  29  des  angezogenen  Gesebes
  gehörig  zu  leiten.

Jede  Wahlbezirks-Behörde  empfängt  mittelst  besonderer  Zusendung  von
unserer  Kanzlei  die  nöthigen  Eremplare  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung
nebst  einer  den  stimmberechtigten  Wählern  entsprechenden  Anzahl  gedruckter
Stimmzettel,  um  solche  sofort  an  die  Orts-Wahlbehörden  zu  vertheilen.  Diese
haben  jeden  Stimmzettel  mit  der  Nummer  des  Wahlbezirks,  mit  dem  Namen
des  Wahlorts  und  mit  dem  Monatstage  zu  vervollständigen  und  dann  denselben
  mit  dem  Stadt=  oder  Gemeinde-Siegel  zu  stempeln.

Von  den  Wablbezirks-Behörden  sind  die  nach  erfolgten  Wahlen  gemäß
§.  30  des  Gesetzes  bei  ihnen  eingehenden  Orts-Wahllisten  und  Protokolle
durchzusehen  und  daraus  die  Namen  der  als  Volksvertreter  Erwählten  zusammenzustellen,
  sodann  aber  die  Wahllisten  und  Protokolle  mit  Erwähnung  des
Vorhandenseyns  der  im  F.  4  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wählbarkeits-Erfordernisse
  bei  denjenigen,  welche  die  absolute  Stimmenmehrheit,  bezüglich  die
meisten  Stimmen  (F.§.  6  und  9)  für  sich  haben,  an  uns  einzusenden.

Fallo  der,  welcher  in  einem  Wahlbezirke  die  absolute  Stimmenmehrheit
für  sich  erlangt  hat,  seine  beistimmende  Erklärung  zur  Annahme  der  Wahl
vor  der  Wahlbezirks-Behörde  abzugeben  bereit  ist,  darf  solche  auch  zu  deren
Akten  gleich  mit  aufgenommen  werden.

Weimar  am  8.  Januar  1849.

Großherzoglich  Sächische  Landes-Direktion.
von  Conta.