Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

30 
Ministerial-Bekanutmachung. 
In Folge eines von der provisorischen Central- Gewalt für Deurtschland 
gefaßten und hieher mitgetheilten Beschlusses wird auf höchsten Befehl Sr. 
Königlichen Hoheit, deS Großherzogs, das mittelst Ministerial- Bekanntmachung 
vom 20. März v. J. erlassene Verbot gegen die Ausfuhr von Pferden aus 
dem Großherzogthume über die Grenzen des Zollvereins nach Ländern, welche 
nicht zu den deutschen Staatsgebieten gehören, bierdurch wieder aufgeboben. 
Weimar am 2. Februar 1849. 
Großherzoglich Sächüßsches Staats--Winisterinm. 
v. Watzdorf. 
Bekanntmachungen. 
I. Es ist höchsten Orts verordnet worden, daß die nach §F. 7 des Sta- 
tuts über die Gründung der allgemeinen Waisen-Versorgungsanstalt vom 14. 
November 1843 bisher gegen Ende des Monats September jeden Jahres er- 
folate Hauptaufnahme von Zöglingen in die gedachte Waisen-Versorgungsan= 
stalt vom Beginne des Jahres 1849 an alljahrlich in der zweiten Hälfte des 
Monats Juni Stakt finden soll, so daß die Aufgenommenen ohne Unterschied 
schon vom 1. Juli an in den Genuß der Wohlthaten der Anstalt treten. 
Wir bringen diese die wohlthätige Wirksamkeit der Anstalt erweiternde 
Abänderung des §. 7 obgedachten Statuts hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, 
mit der Anweisung an die betheiligten geistlichen Unterbehörden, die Vorlegung 
der Aufnahmegesuche und der dazu gehörigen Zeuanisse bis zum 3 1. Mai 
jeden Jahres, als künftigen Schlußtermin fur die diesfällige Berichtserstat- 
tung, bei dem Instituts-Direktorium in Weimar zu bewirken. 
Weimar und Eisenach am 8. Januar 1849. 
Großherzoglich Sächfisches Ober-Konftstorium. 
Peucer. 
II. Mit Beriehung auf das Gesetz über die Aufhebung des Jagdrechtes 
auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jaad vom 6. d. M. 
empfehlen wir den Polizei-Unterbehörden des Großherzogthumes, im Sinne 
der §F.5. 3, 4, 6 jeneo Gesetzes das Ordnen der Jagdbezirke zu vermitteln, 
damit nicht etwa zu Ercessen Veranlassung gegeben werde. 
Weimar am 11. Januar 1849. 
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion. 
von Conta.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.