Regierungs- Blait
für das
Großherzogthu m
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 4. W eimar. 24. Februar 1849.
Verorduung,
die
Ermäßigung der Zulagen bei Festungsbauten 2c. in den
Reichsfestungen betreffend.
LAusgegeben zu Frankfurt a. A. am 10. Februar 1849.)
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichs-Ministers des Krie-
ges, nach Anhörung des Minister-Rathes und in Erwagung der Nothwendig-
keit, die für den Bau und die Ausrüstung der Reichsfestungen nöthigen Geld-
mittel zur Erleichterung der Steuerpflichtigen thunlichst zu ermäßigen, verord-
net wie folgt:
g. 1.
Zulagen werden nur bei Neubauten von Festungen oder selbstständigen
größeren Festungswerken alterer Festungen bewilligt.
g. 2.
Bei größeren Korrektions-Arbeiten oder Neubauten geringerer Bedeutung,
sowie bei Erweiterung oder Vervollständigung der Artillerie = Ausrüstung in
dlteren Festungen werden firirte Zulagen nicht bewilligt, sondern es bleibt nach
Maßgabe der Geschäftsführung die Bewilligung etwaiger Remunerationen am
Schlusse de# Baues oder der Ausrüstung vorbehalten.
6