Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Regierungs- Blait 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
  
      
Nummer 4. W eimar. 24. Februar 1849. 
  
  
Verorduung, 
die 
Ermäßigung der Zulagen bei Festungsbauten 2c. in den 
Reichsfestungen betreffend. 
LAusgegeben zu Frankfurt a. A. am 10. Februar 1849.) 
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichs-Ministers des Krie- 
ges, nach Anhörung des Minister-Rathes und in Erwagung der Nothwendig- 
keit, die für den Bau und die Ausrüstung der Reichsfestungen nöthigen Geld- 
mittel zur Erleichterung der Steuerpflichtigen thunlichst zu ermäßigen, verord- 
net wie folgt: 
g. 1. 
Zulagen werden nur bei Neubauten von Festungen oder selbstständigen 
größeren Festungswerken alterer Festungen bewilligt. 
g. 2. 
Bei größeren Korrektions-Arbeiten oder Neubauten geringerer Bedeutung, 
sowie bei Erweiterung oder Vervollständigung der Artillerie = Ausrüstung in 
dlteren Festungen werden firirte Zulagen nicht bewilligt, sondern es bleibt nach 
Maßgabe der Geschäftsführung die Bewilligung etwaiger Remunerationen am 
Schlusse de# Baues oder der Ausrüstung vorbehalten. 
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