Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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§.  2.

Die  Bestimmung  im  §.  2  der  Eingangs  gedachten  Verordnung  findet  auf
Gewächse,  welche  aus  Rußland  stammen,  bis  auf  weiteres  nicht  Anwendung.

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  3  und  4  der  Eingangs  gedachten  Verordnung
  finden  auf  nicht  zur  Kategorie  der  Rebe  gehörige  Gewächse,  auf  Blumen
in  Töpfen  und  auf  Tafeltrauben  ohne  Blätter  oder  Rebholz,  welche  von  Reisenden
als  Handgepäck  mitgebracht  werden,  nicht  Anwendung,  sofern  nicht  im  einzelnen
Falle,  nach  dem  Urtheil  des  zuständigen  Zollamts,  besondere  Umstände  den  Verdacht
  einer  Verschleppung  der  Reblaus  begründen.

Berlin,  den  12.  Juli  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.