Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr.  1507.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und  Gartenbaues.  Vom  12.  Juli  1883.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  4  Ziffer  1  und  im  §.  5  Ziffer  1  und  3
der  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  d.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme  ich:

§.  1.

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  nur  über  die  nachstehend
  bezeichneten  Zollämter  erfolgen:

a.  in  Preußen.

Hauptzollämter  zu  Myslowitz,  Liebau,  Danzig,  Stettin,  Flensburg,  Aachen
(einschließlich  der  Zollabfertigungsstelle  im  Bahnhof  Templerbend)  und
Emmerich  (einschließlich  der  beiden  dortigen  Dampfsschiffsabfertigungsstellen);


Zollexpedition  am  Bahnhof  zu  Luxemburg;

Nebenzollämter  zu  Woyens  und  Weener.

b.  in  Bayern.
Hauptzollämter  zu  Lindau,  Passau,  Simbach  und  Furth  a.  W.;
Nebenzollämter  zu  Kufstein,  Salzburg  und  Eger.
c.  im  Königreich  Sachsen.

Hauptzollämter  zu  Zittau  und  Schandau;,
Nebenzollämter  zu  Bodenbach,  Tetschen  und  Voitersreuth.

d.  in  Württemberg.
Hauptzollamt  zu  Friedrichshafen.

e.  in  Baden.
Hauptzollamt  zu  Konstanz;
Zollabfertigungsstellen  auf  den  Bahnhöfen  zu  Schaffhausen  und  Basel.

k.  in  Elsaß-Lothringen.

Nebenzollämter  I.  zu  Fentsch,  Novéant,  Amanweiler,  Deutsch-Avricourt,
Chambrey,  Markirch,  Saales,  Altmünsterol,  Basel  und  Diedolshausen;

Nebenzollamt  II.  zu  Urbis.