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Vekanntmachungen.
I. Durch die im Reichsgesetze vom 27. Dezember v. J. verkündigten
Grundrechte des deutschen Volkes (Regierungs-Blatt Nr. 1 von diesem Jabre)
haben die über Ablieferung menschlicher Leichname an die anatomische Anstalt
zu Jena bestehenden gesetzlichen Vorschriften folgende Abänderung erfabren:
1) zuvörderst ist durch die im §. 9 der Grundrechte erfolgte Aufhebung der
Todesstrafe die Vorschrift wegen Ablieferung der Leichname mit Todes-
strafe belegter Verbrecher gänzlich beseitigt.
Demncchst aber erscheinen
2) durch den Ausspruch im §. 7 der Grundrechte „Vor dem Gesetze gilt kein
Unterschied der Stände“ diejenigen Vorschriften aufgehoben, nach wel-
chen die Leichname
a) der Personen geringen Standes, deren Begräbnißkosten weder aus
ihren Mitteln noch von ihren Verwandten bestritten werden können,
sondern entweder durch Einsammeln beigeschafft oder aus den Gemeinde-
Aerarien entnommen werden müssen,
b) der unehelich geschwängerten Personen geringen Standes, welche plötz-
lich umkommen oder unentbunden sterben und
c) der geringen Bürgerstöchter in der Stadt Jena, welche außer der
Ehe Kinder geboren haben,
der anatomischen Anstalt verfallen seyn sollten.
Es wird dieß mit höchster Genehmigung Sr. Koöniglichen Hoheit, des
Großberzogs, andurch öffentlich bekannt gemacht und es verstehet sich hiernach
von selbst, daß die außer den vorstehend gedachten sonst noch bestehenden Be-
stimmungen weaen Ablieferung menschlicher Leichname an die Anatomie zu Jena
nach wie vor ihre Geltung behalten.
Weimar am 16. März 1849.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
Chr. Fr. v. Mandelöloh.
II. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind wir ermäch-
tigt worden, dem Königlich Preußischen Ingenieur-Eientenant a. D. Herrn
August Rost, zu Erfurt, auf dessen Ansuchen und in Folge der Statt gefun-