Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Vekanntmachungen. 
I. Durch die im Reichsgesetze vom 27. Dezember v. J. verkündigten 
Grundrechte des deutschen Volkes (Regierungs-Blatt Nr. 1 von diesem Jabre) 
haben die über Ablieferung menschlicher Leichname an die anatomische Anstalt 
zu Jena bestehenden gesetzlichen Vorschriften folgende Abänderung erfabren: 
1) zuvörderst ist durch die im §. 9 der Grundrechte erfolgte Aufhebung der 
Todesstrafe die Vorschrift wegen Ablieferung der Leichname mit Todes- 
strafe belegter Verbrecher gänzlich beseitigt. 
Demncchst aber erscheinen 
2) durch den Ausspruch im §. 7 der Grundrechte „Vor dem Gesetze gilt kein 
Unterschied der Stände“ diejenigen Vorschriften aufgehoben, nach wel- 
chen die Leichname 
a) der Personen geringen Standes, deren Begräbnißkosten weder aus 
ihren Mitteln noch von ihren Verwandten bestritten werden können, 
sondern entweder durch Einsammeln beigeschafft oder aus den Gemeinde- 
Aerarien entnommen werden müssen, 
b) der unehelich geschwängerten Personen geringen Standes, welche plötz- 
lich umkommen oder unentbunden sterben und 
c) der geringen Bürgerstöchter in der Stadt Jena, welche außer der 
Ehe Kinder geboren haben, 
der anatomischen Anstalt verfallen seyn sollten. 
Es wird dieß mit höchster Genehmigung Sr. Koöniglichen Hoheit, des 
Großberzogs, andurch öffentlich bekannt gemacht und es verstehet sich hiernach 
von selbst, daß die außer den vorstehend gedachten sonst noch bestehenden Be- 
stimmungen weaen Ablieferung menschlicher Leichname an die Anatomie zu Jena 
nach wie vor ihre Geltung behalten. 
Weimar am 16. März 1849. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
Chr. Fr. v. Mandelöloh. 
II. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind wir ermäch- 
tigt worden, dem Königlich Preußischen Ingenieur-Eientenant a. D. Herrn 
August Rost, zu Erfurt, auf dessen Ansuchen und in Folge der Statt gefun-
	        
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