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denen Eroͤrterung, ein Privilegium auf die ausschließliche Anwendung einer
eigenthuͤmlichen, durch die niedergelegte Zeichnung und Beschreibung nachgewie-
senen Verbesserung der Bohrscheere an Bergbohrern, sowie ein Privilegium
auf die ausschließliche Anwendung eines durch die niedergelegten Modelle und
Beschreibungen nachgewiesenen eigentbümlichen Erweiterungsbohrers und
einiger eigenthümlichen Verbesserungen om Freifallbobrer besonders durch
den löslichen Schluß, auf fünf hintereinander folgende Jahre, vom heutigen
Tage an gerechnet, mit der Wirkung, doß Niemand dieser Erfindungen sich
zu bedienen berechtigt ist, ohne das Recht dazu von dem Privilegien-Inhaber
crlangt zu haben, dagegen aber der freie Gebrauch des Freifallbohrers, soweit
solcher jetzt schon bekannt ist, nicht gehindert werden soll, für den Bereich des
Großberzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach, jedoch unter der Bedingung zu
ertheilen, daß das bezügliche Privilegium dann alb erloschen zu betrachten seyn
würde, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung in
hiesigen Landen nicht binnen Jahrrofrist nachgewiesen seyn wird. Auch ist bei
Bewilligung obiger Privilegien die Neuheit und Eigentbümlichkeit der Erfin-
dungen im Sinne der, laut der Bekanntmachung vom 3. März 1813
(Regier.-Blatt v. J. 1843, Seite 18— 16) in den Zollvereine#staaten bei
Ertheilung von Erfindungs-Patenten oder Prioilegien zu brobachtenden Grund-
satze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfollsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, so bringen wir solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 20. März 1849.
Großherzoglich Sáächüische Landes-Direktion.
C. v. Conta.
III. Hoöchster Anordnung zu Folge weisen wir die Polizei Unterbehörden
des Großherzogthumes bierdurch an, die Vorschriften der Verordnung vom
22. Februar v. J. (Reg. Blatt v. J. 1848 S. 27—29), die Sicherung
der Gläubiger Auswandernder betreffend, von RNeuem einzuschärfen und die
Vorlesung der lebteren, sowie der neuen Bekanntmachung vor versammelter
Gemeinde in den Landgemeinden bewirken zu lassen.
Weimar am 8. April 1849.
Großherzoglich Sächüsche Landes-Direktion.
C. v. Conta.