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Bekanutmachungen.
I. Da aus mehren Forst-Revieren Klagen wegen Ueberhandnahme
des Holzdiebstahls und über freches Benehmen der Waldfrevler laut geworden
sind, so empfangen die Justiz-Behörden andurch die Anweisung: zu Beseiti-
gung dieser Klagen ihrer Seits nach Kräften mitzuwirken, zu dem Ende,
eingedenk der Vorschrift im §. 59 des Gesetzes vom 10. November 1840,
auf erfolgende Anzeigen über Holzfrevel unverweilt mit der Untersuchung
zu verfahren und diese in jeder Weise so zu beschleunigen, daß in läng-
stens vier Wochen von der Anzeige an gerechnet die Eröffnung des Er-
kenntnisses erfolgen kann, bei letzterem alle mit dem Gesetze vereinbar-
liche Strenge, insbesondere durch Berücksichtigung der vorliegenden Schärfungs=
gründe eintreten zu lassen und die erkannten Strafen sofort zur Vollziehung
zu bringen.
Weimar und Eisenach am 4. Januar 1850.
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen.
v. Mandelsloh. Wittich.
II. Nachdem der Großherzogliche wirkliche Geheimrath und Ober-Kam-
merherr, Herr Graf und Herr von Werthern-Beichlingen als Besiter des Rit-
tergutes zu Großneuhausen die mit letzterm bisher verbunden gewesene und
von dem Gerichte zu Großneuhausen verwaltete Patrimonial-Gerichtsbarkeit in
den Ortschaften und Fluren Großneuhausen, Kleinneuhausen, Orlishausen und
Ellersleben mit Anfang dieses Jahres an den Staat abgetreten hat: so wird
dieses mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß die gedachte Gerichts-
barkeit bis auf weitere Verfügung von dem bei dem bisherigen Gerichte zu
Großneuhausen angestellten Personal im Namen des Staats ausgeübt wird.
Weimar am 15. Januar 1850.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.