Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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schwerende Punkte sollen deutlich bezeichnet, jedoch eine allgemein eingewendete 
Appellation angesehen werden, als sey sie gegen alle einzelne Theile des Ur- 
theiles, welche gegen den Appellanten gehen, gerichtet. 
Dem Angeklagten und dem Staatsanwalte lauft zur Einwendung eine 
zehentagige Rothfrist nach den näheren Bestimmungen im Art. 307. War der 
Angeklagte wegen des ihm zustehenden Rechtsmittels nicht belehrt worden, 
wo dieses nach Art. 260 erforderlich war, so läuft die Nothfrist erst vom 
Tage der nachgeholten Belehrung an. Auch gilt hier Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand mit analogischer Anwendung der Vorschriften im Art. 308. 
Die Entscheidung über die nachgesuchte Wiedereinsetzung ist dem Appellations- 
Gerichte zu überlassen. 
Ein Privat-Betheiligter, welcher sich nach Art. 319 einem Hauptrechts- 
mittel anschließen will, muß dieses binnen einer zehentagigen Nothfrist von 
dem Tage an thun, an welchem er von der Einwendung eines Hauptrechts- 
mittels Kenntniß erlangt hat. 
Art. 321. 
Die eingewendeten Appellationen haben aufschiebende Wirkung. 
Hatte das Endurtheil des Kreisgerichtes einen verhafteten Angeklagten 
freigesprochen, so soll die Entlassung desselben aus der Haft wegen einer von 
dem Staatsanwalte eingewendeten Appellation nur dann aufgeschoben seyn, 
wenn der letztere sogleich bei Bekanntmachung des Urtheiles die Fortdauer der 
Haft beantragt und die Einwendung der Appellation zugleich wenigstens vor- 
laͤufig angezeigt hat. 
Art. 322. 
Der Angeklagte und der Staatsanwalt haben als Appellanten die Be- 
fugniß, eine Ausführung ihrer Appellation bei dem Kreisgerichte zu übergeben 
und etwaige neu aufgefundene Beweismittel anzuzeigen. Sofern dieses nicht 
schon bei Einwendung der Appellation geschehen ist, läuft ihnen hierzu eine 
zweite zehentägige Frist von Zeit der ersten Frist für die Einwendung an 
gerechnet, welche den Umständen nach auf Antrag einmal verlängert wer- 
den kann. 
Dem Angeklagten ist hierzu, sowie zur weiteren Besorgung der Sache, 
wenn er mit keinem Vertheidiger versehen ist, auf Verlangen ein solcher zu 
bestellen.
	        
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