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schwerde an das Ober-Appellations-Gericht Statt, und zwar nur in folgen-
den Fällen:
1) wenn die Appellation aus Nichtigkeitsgründen eingewendet worden war,
von dem Appellations-Gerichte nicht auf Nichtigkeit erkannt wurde und
nun die Nichtigkeitsbeschwerde wegen der nämlichen Gründe von dersel-
ben Partei wiederholt wird;
2) wenn das Appellations-Gericht auf Nichtigkeit erkannt hat und mm
der Gegner wegen dieser Entscheidung eine Beschwerde einwendet;
8) wegen neuer Nichtigkeiten, die erst in der Appellations-Instanz began-
gen wurden.
Art. 333.
Bei dieser Nichtigkeitsbeschwerde gelten dieselben Vorschriften, welche bei
Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Urtheile der Geschwornengerichte gegeben sind
(Art. 307 — 316).
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde für begründet erachtet, so ist zu Nr. 1 des
vorigen Artikels nach Analogie der im Art. 313 gedachten Entscheidungen, zu
Nr. 2, wenn blos der fragliche Nichtigkeitsgrund Gegenstand der Appellation war,
auf Wiederherstellung des kreisgerichtlichen Erkenntnisses, oder, wenn noch an-
dere in dem Urtheile des Appellations-Gerichtes nicht entschiedene Beschwerden
in der Appellations-Instanz vorlagen, sowie zu Nr. 8 auf nochmalige Verhand-
lung in der Appellations-Instanz zu erkennen.
Funfzehentes Kapitel.
Von Wiederaufnahme einer Untersuchung.
Art. 334.
War eine Voruntersuchung nach Art. 95 oder 97 eingestellt worden,
oder wurde die Versetzung in den Anklagestand aberkannt, weil es an Be-
weismitteln fehlte, um den Angeschuldigten für dringend verdächtig zu halten
(Art. 202): so kann der Staatsanwalt oder Privat-Ankläger eine Wiederauf-
nahme der Voruntersuchung beantragen, wenn er neue Beweismittel beibringt,
welche entweder schon vorhandene Verdachtögründe verstärken, oder neue solche
Gründe darbieten.