Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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.  25.
Nachweisung  der  Gebühren.

Jede  Gebührenforderung  muß  durch  öffentliche  oder  durch  genau  geführte
Privat-Akten  gerechtfertiget  werden.

Ausnahmsweise,  wenn  entweder  der  Gewaltgeber  der  Vorlegung  der
Privat-Akten  widerspricht,  oder  wenn  der  Sachwalter  selbst  auf  seine  Pflicht
versichert,  daß  solche  unabsichtlich  auf  seiner  Seite  verloren  gegangen  seyen,
können  auch  ordentlich  geführte  Sportelbücher  zur  Nachweisung  dienen.  Auf
die  Richtigkeit  dieser  Bücher  hat  jedoch  der  Sachwalter  eidlich  anzugeloben,
sobald  solches  der  Zahlungspflichtige  beantragt.

g.  26.
Nachweisung  baarer  Verläge.

Baare  Verläge  müssen  auf  gleiche  Weise  (§.  25)  nachgewiesen  werden,
der  Betrag  derselben  jedoch  dann  nicht,  wenn  solcher  aus  einem  Gesetze  oder
aus  der  Natur  der  Sache  von  selbst  hervorgeht  und  mit  bekannten  laufenden
Preisen  übereinstimmt.

g.  27.
Gebübreurechnungen.

Jede  Gebührenforderung  muß  sich  auf  eine  mit  dem  Tage  der  Ausfertigung
  und  mit  der  Unterschrift  des  Sachwalters  versehene  Rechnung  stützen,
in  welcher  Ausdrücke  in  fremder  Sprache  und  Abkürzungen  nicht  vorkommen
dürfen.  Gebühren  und  Verläge  müssen  abgesondert  und  bei  jeder  Bezugnahme
auf  Akten  mit  Anführung  der  Akten-Bltter  angesetzt  werden.

Unzulädssig  ist  es,  den  Rest  einer  älteren  Rechnung  auf  eine  neue  Liquidation
  überzutragen.

Vor  der  gerichtlichen  Beitreibung  muß  die  Gebührenrechnung  dem  Gewaltgeber
  zugestellt  worden  seyn.

Zur  Bescheinigung,  daß  die  Rechnung  dem  Zahlungspflichtigen  eingehadndiget
  worden,  genügt  eine  Niederschreibung  des  Sachwalters  in  seine  Akten,
und  dem  Schuldner  liegt  dann  der  Beweis  der  etwa  behaupteten  Unrichtigkeit
einer  solchen  Niederschreibung  ob.

Nach  Einhändigung  der  Rechnung  hat  der  Schuldner  binnen  längstens
vier  Wochen,  bei  Vermeidung  gerichtlicher  Beitreibung,  Zahlung  zu  leisten.