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b) von Sendungen an Orte, wohin Botengelegenheit ist, nicht mehr, als
fuͤr Benutzung solcher Gelegenheiten bezahlt werden muß;
c) in allen anderen Fällen hingegen, ingleichen wo die Dringlichkeit der
Sache besondere Lohnboten erfordert, pafsire der diesfallsige nothwendige
Verlag, welcher, insoweit er sich nicht schon nach den üblichen Preisen
beurtheilen und bestimmen läßt, zu bescheinigen ist.
Briefe, nothwendige, von jedem voll geschriebenen Quartbogen 10 Gr.
für Seiten verhältnißmäßig, wenigstens aber für einen Brief 5 Gr.
in fremder Sprache zu schreibende das Doppelte.
Enthalten die Briefe von dem Gewaltgeber verlangte rechtliche Aus-
führungen, so sind sie wie Deduktions-Schriften anzusetzen.
Deduktions-Schriften, wozu gehören:
Anklageschriften, Vertheidigungsschriften nach mitgetheilter Anklageschrift,
schriftliche Gurachten, Schriften, wodurch Rechtsmittel ausgeführt
werden,
a) wenn die Sache vor das Geschwornengericht
gehoͤrt . .1Thlr.bi65Thcr.
b) wenn sie ein Vergehen betrifft . . 20 Gr. — 3 Thdhlr.
c) wenn sie eine Uebertretung betrifft 10 Gr. — 2 Thlr.
Erscheinen vor einer Behörde, (. Verhandlungen.
Information in der Sache:
1) Wenn sie blos aus ergangenen Akten geschöpft oder auf dem Wege
der Korrespondenz eingezogen wird: Nichts, da diesfalls schon ein
Ansatz für das esen der Akten und für geschriebene Briefe Statt
findet.
2) In allen anderen Fällen mit Einschluß der diesfalls zu machenden Wege
innerhalb des Wohnortes 108 Gr. bis 2 Thlr.
Jedoch ist ein diesfallsiger Ansatz in Injurien-Sachen und bei Ueber-
tretungen nur ein Mal und in allen übrigen Sachen höchstens drei Mal
statthaft.
Zu Bemessung der Nothwendigkeit und des Umfanges ist der Gegen-
stand der Information bei der Liquidirung genau zu bezeichnen.
Für eine Information, welche an einem auswärtigen Orte auf aus-
drückliches Verlangen des Gewaltgebers durch den Sachwalter per-