Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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sönlich eingezogen wird, passirt noch besonders der Ansatz für Reise- 
kosten. 
Liquidation der Deserviten und Verlage und deren mündliche oder schrift- 
liche Ueberreichung zur Feststellung: Nichts. 
Rechtsmittel, Ausführung, s. Deduktions-= Schriften 
bloße Einwendung . .. ... ..5Gr.bi815Gr. 
Reisekosten bei nothwendigen Neisen auherbalb der Flur des Wohnortes, 
neben dem Ansatze für den Termin oder das sonstige Geschäft selbst: 
1) für Versäumniß, von jeder Stunde (1 Meile) s der 
Hinreise 10 Gr. 
jedoch für den gonzen Tag nie uber . . . .. 2 Thlr. 
Anmerkung 1. Für die Zurückreise findet nur in dem Falle der- 
selbe Ansatz Statt, wenn solche nicht an dem namlichen Tage er- 
folgen konnte. 
Anmerkung 2. Bei Reisen von mehr als eintagiger Dauer tritt 
für Versäumniß und das Geschäft zusammen genommen auf jeden 
ganzen Tag (24 Stunden) der Abwesenheit ein Ansatz von 3 Thlrn. 
ein. Für überschießende Stunden treten die Ansätze unter Nr. 1 
für „Versäumniß“ ein. 
2) An Diäten taglich . ..1Tl)lr.15Gr 
Dauert aber die Abwesenheit nicht volle sechs Stunden, nur die Hälfte. 
Sobald der Rechtsanwalt auswärts über Nacht bleiben muß und 
überhaupt bei Reisen und Geschaften von längerer Dauer, wird der 
Verlag für Logio, Erleuchtung, Heizung? und Ninigeld noch beson- 
ders mit .. ... . .. . 290Gr. 
für jede Nacht vergütel. 
Auch passiren bei Reisen in das Ausland, falls der Rechtsanwalt in 
größeren Stadten verweilen muß, für jeden Tag solchen Aufenthaltes 
in Allem 21 Thaler Diäten. 
83) An Transport-Kosten, wenn die Entfernung nicht über 2 Stunden 
(1 Meile) beträüüt. . . 1Thlr. 12 Gr. 
wenn sie mehr beträgt, für jede Stunde darüber noch nach den orts- 
üblichen Preisen . . 5 Gr. bis 8 Gr. 
einschlüssig Wege-, Bräcken- und Pflaster-Geld.
	        
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