Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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den Fluren herbeizuziehen und dem mit der Messung beauftragten Geo- 
meter zuzustellen, auch über die etwa obwaltenden besonderen Flurver- 
hältnisse sich mit der betreffenden Steuer-Revision zu benehmen; 
b) sich hinsichtlich der etwa nöthigen Wahl und Verpflichtung von Feldge- 
schwornen, der Abhaltung des Flurzuges und der Revision einer etwa 
in Frage kommenden Landesgrenze unter Namhaftmachung des mit der 
Messung beauftragten Geometers mit dem betreffenden Bezirks-Direktor 
zu benehmen; 
die Vorstände der betheiligten Gemeinden von der bevorstehenden Flur- 
vermessung in Kenntniß zu setzen, damit durch dieselben die Gruwmbe- 
sitzer der Flur benachrichtigt und überhaupt diejenigen Vorbereitungen ge- 
troffen werden, welche nach den K.S. 37 bis 41 des Gesetzes über die 
Landesvermessung der Gemeinde und den Grundbesitzern obliegen; 
endlich hat die Vermessungs-Direktion die betreffenden Forst-Inspektionen 
und Rechnungs= oder Rent-Aemter von den bevorstehenden Flurmessungen 
in Kenntuiß zu setzen, damit diese, falls Grundbesitz des Staates in der 
Flur liegt, oder an die Außengrenzen derselben stößt, sich von den Ver- 
hältnissen unterrichten und wegen Sicherung desselben das Erforderliche 
zeitig wahrnehmen können. 
Die requirirten Behörden haben den Anträgen der Vermessungs-Direktion 
bereitwillig und in möglichst kurzer Frist zu entsprechen, damit die Ausführung 
der disponirten Messungen nicht verzögert und der Staatskasse durch Verzug 
nicht unnöthige Kosten verursacht werden. 
Sollte eine Gemeinde gegründete Einwendungen gegen die beabsichtigte 
Vermessung ihrer Flur zu machen haben, so hat sie sofort unter ausführlicher 
Angabe der Gründe deshalb Vorstellung bei dem Staats-Ministerium, Departe- 
ment der Finanzen, zu thun. Geschieht dieses erst, nachdem der Geometer nach 
dem betreffenden Orte abgegangen ist, oder sonst bereits Kosten deshalb erwach- 
sen sind, und wird ihrem Antrage dann noch gewillfahrt, so ist dieselbe ver- 
bunden, für diese Kosten Ersatz zu leisten und den Geometer für Reisekosten 
und Zeitverlust nach vom Staats-Ministerium zu bestimmenden billigen Sätzen 
zu entschädigen. 
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l 
d 
g. 3. 
Ankunft des Geometers in der zu messenden Flur. Flurzug. 
Vor seiner Ankunft in der zu messenden Flur hat der Geometer die Ver- 
messungs-Direktion, den Bezirks-Direktor, den Gemeindevorstand und die Feld-
	        
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