Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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von diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und soweit es sich 
von Haussuchungen handelt, bei welchen der Ortsrichter ꝛc. (Artikel 2) zugegen 
war, unter Mitwirkung und Mitunterschrift des Letztern. — Das Einverständniß 
des Ortsrichters oder Ortsvorstandes oder das, was er seinerseits besonders 
oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protokolle ausdruͤcklich bemerkt 
werden. — Von diesem Protokolle, worin jedesmal über etwaige Beschlagnahme 
und Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von Frevlern gebrauchter Ge- 
räthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind, händigt der Forst- 
oder Jagd-Beamte sofort ein Duplikat dem Behufs der Haussuchung requirir- 
ten Beamten des Ortes ein, welcher Letztere, insofern dieses nicht der Ortsrichter 
ist, dasselbe sogleich seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei Ver- 
meidung einer Dieziplinar-Strafe von 1 bis 5 Thalern für denjenigen Orts- 
vorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. 
Artikel J. 
Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des 
einen Staates in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offiziellen 
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver- 
pflichteten Forst= und Polizei-Beamten des Ortes des begangenen Frevels oder 
von dem dort kompetenten polizeilichen Beamten aufgenommen worden, derselbe 
Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden, 
welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen. 
Artikel B. 
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten 
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Frevler wohnt und in welchem das Erkenntniß Statt gefunden hat, und nur 
der Betrag des Schadensersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende 
Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt 
worden ist. 
Artikel 6. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich Preußi- 
schen und in den Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen Landen wird zur Pflicht 
gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forst= und Jagd-Frevel in je- 
dem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des 
Candes nur irgend möglich seyn wird.
	        
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