Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Bekanntmachungen. 
II Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. April d. J., die Wiederherstel- 
lung des privilegirten Gerichtsstandes der in dem Eisenachischen Kreise ange- 
sessenen früher reichsunmittelbaren Familien und ihre Güter betreffend, ist von 
dem Direktorium des Großherzoglichen Kreisgerichts hieselbst für die Verhand- 
lung und Entscheidung der gegen Mitglieder der gedachten Familien anhängig 
gemachten minderwichtigen und geringfügigen Rechtsstreitigkeiten, einschlüssig de- 
rer von geringerem Betrage als fünf Thalern, sowie für die Handlungen der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich rücksichtlich des Vormundschafts-, Grund-, 
Hypotheken= und Privilegien-Wesens der Angehörigen der gedachten Familien 
und deren früher reichsunmittelbaren Güter, 
der Herr Kreisgerichtsrath Schmid 
und als dessen Stellvertreter 
der Herr Kreisgerichtsrath Wernick 
bestellt worden, was der gesetzlichen Bestimmung gemäß bierdurch öffentlich be- 
kannt gemacht wird. 
Eisenach am 23. April 1852. 
Großherzoglich Sächsisches Kreisgericht. 
D. Burckhard. 
III. In Gemäßheit hohen Ministerial-Beschlusses wird das Wort „ne- 
quirirten“ in der letzten Zeile des Artikels 45 der Konvention mit der Krone 
Preußen über die Beförderung der Rechtspflege vom 33. März d. J. (Reg. 
Blatt S. 93) 
in das Wort „requirirenden“ 
und der in der Ministerial-Bekanntmachung über die Wahl der Landtags-Abgeord- 
neten vom 7. Mai d. J. eitirte Paragraph 51 (Reg. Blatt S. 114 Zeile 
12 von unten) 
in den Paragraphen 54 
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 14. Mai 1852. 
Die Redaktion des Großherzogl. Regierungs-Blattes. 
Ernst Müller.
	        
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