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Artikel 1.
Die Befreiungen, Prämien, Zollvergütungen oder andere Begünstigungen
oder Vortheile dieser Art, welche in den Staaten eines der beiden hohen ver-
tragenden Theile den National-Schiffen oder deren Ladungen, sey es für den
Eingang, sey es für den Ausgang oder den Durchgang, bewilligt sind, oder
künftig bewilligt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen
des andern Theils, als auch deren Ladungen bewilligt werden, ohne Rücksicht
darauf, woher die Schiffe oder deren Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe
oder deren Ladungen bestimmt sind.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Be-
freiung vom Tonnengelde und auf andere besondere Begünstigungen derselben
Art, welche die in jedem Staate zur National-Fischerei verwendeten Schiffe ge-
nießen.
Artikel 3.
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein= oder Ausladen in
den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins betrifft, und überhaupt in Hinsicht
aller Förmlichfeiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handeloschiffe,
ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man über-
eingekommen, daß den National-Schiffen kein Privilegium und keine Begünsti-
gung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schiffen des
andern Theiles zukäme, indem der Wille der beiden hoben vertragenden Theile
dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ibre Schiffe auf dem Fuße einer
völligen Gleichstellung behandelt werden sollen.
Artikel 6.
Die Schiffe des Zollvereines, welche nach einem der Häfen der Niederlande
kommen und die Niederländischen Schiffe, welche nach einem der Häfen des
Zollvereines kommen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen
wollen, kömmen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements
der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem andern Hafen desselben oder
eines andern Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn
wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung irgend eine Abgabe, außer
den Kosten der Bewachung, zu bezahlen.
Artikel 7.
Die Schiffe des einen der hoben vertragenden Theile, welche in einen der
Häfen des andern Theiles im Notbfalle einlaufen, sollen daselbst weder für
das Schiff, noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen,