Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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auf das Recht, diese Wasserstraßen zu befahren und auf die von den Schiffen, 
sey es für diese Fahrt selbst, sey es für die in den Häfen an den erwähnten 
Wasserstraßen zu entrichtenden Gebühren oder Abgaben, Anwendung, und zwar 
ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Schiffe, mögen es See= oder Fluß- 
Schiffe seyn, mögen die ersteren (Seeschiffe) als von einem patentirten Schiffer 
geführte Rheinschiffe betrachtet werden oder nicht, endlich ohne Rücksicht darauf, 
woher die Schiffe oder ihre Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder 
ihre Ladungen bestimmt seyn mögen. 
Artikel 11. 
Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragenden Theile werden sich 
in Beziehung auf die Ausübung der Küstenschifffahrt den Gesetzen unterwerfen, 
welche in dieser Hinsicht in jedem der Staaten der beiden bohen vertragenden 
Theile jetzt bestehen, oder in Zukunft erlassen werden möchten. 
Artikel 12. 
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Lande eigen- 
thümlichen Gesetzen und Reglements auf Grund der durch die zuständigen Be- 
hörden den Kapitänen, Schiffs-Patronen und Schiffern ausgefertigten Papiere 
und Patente anerkannt werden. 
Artikel 13. 
Die beiderseitigen Konsuln sollen befugt seyn, die Matrosen, welche von 
Schiffen ihrer Nation in dem Lande der andern entwichen seyn sollten, festneh- 
men zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihre Heimath zurückzusenden. 
Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die zuständigen Behörden wen- 
den und durch Mittheilung des Schiff-Registers oder der Musterrolle, in Ur- 
schrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Doku- 
mente den Beweis führen, daß die reklamirten Individuen zu der betreffenden 
Mannschaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll 
die Auslieferung ihnen nicht versagt werden können. Es soll ihnen aller Bei- 
stand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deserteurs geleistet 
werden, welche auf den Antrag und die Kosten der Konsuln in den Landesge- 
fängnissen so lange festzuhalten sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu 
ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn eine solche Gelegenheit sich jevoch 
innerhalb einer Frist von zwei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an 
gerechnet, nicht darbieten sollte, so würden die Deserteurs in Freiheit gesetzt 
werden und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden können.
	        
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