negierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 1. Weimar. 3. Januar 1832.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Von den nach Maßgabe des Steuergesetzes vom 21. März d. J.
Ziffer 1 für jedes der Jahre 1852 und 1853 verfassungsmäßig verwilligten
und auf dem Grunde des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des
Großherzogthumes vom 18. desselben Monats zu entrichtenden zehen Termi-
nen alter Landsteuer sind
am ersten Tage eines jeden der Monate Januar und November
Zwei Termine
und
am ersten Tage der Monate Februar, April, Mai, Juli, August
und Oktober
Ein Termin
als verfallen zu betrachten.
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Orten der sonst Er-
furt'schen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mit-
telst Anfertigung neuer, auf Alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster
noch nicht umgewandelt und daher der Betrag der obengedachten 10 Termine
alter Landsteuer mit
Vier und Zwei Dritttheile Geschossen
aufzubringen und dergestalt abzuführen ist, daß am ersten Tage eines jeden der
Monate Januar, April, Juli und Oktober
Ein Geschoß
und am ersten Tage des Monats November
Zwei Dritttheile Geschoß
verfallen find.
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