164
sondern insbesondere auch die betheiligten Personen bei dem ersten Zuwiderhand=
lungsfalle unter Hinweisung auf das gesetzliche Verbot und nach Befinden un-
ter Bedrohung mit einer angemessenen Geld= oder Gefängniß= Strafe akten-
mäßig zu verwarnen, im Wiederholungsfalle aber wegen ihrer Bestrafung An-
träge bei der Justiz-Behörde zu stellen.
Weimar am 5. Juli 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
Für den Departements-Chef.
Wirth.
III. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium ist den Kaufleuten n) Gustav
Schröter, b) Eduard Götzloff und c) Karl August Teuscher, sämmtlich
zu Weida, die gebetene Erlaubniß zur Uebernahme und Ausübung von Agen-
turen zu a der Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft, zu b
der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft und zu c der Feuerversiche-
rungs-Gesellschaft Borussia zu Berlin im Großherzogthume bis auf Widerruf
ertheilt worden.
Weimar am 7. Juli 1852.
VFinanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
IV. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium ist dem Bürgermeister
R. Friedel zu Berka a./J. die gebetene Erlaubniß zur Uebernahme und Be-
treibung einer Agentur der Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesell-
schaft im Großherzogthume bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 8. Juli 1852.
#Vinanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.