Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 28. August 1852. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
  
2c. 2c. 
Nachdem in der Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 24. Juni die- 
ses Jahres folgender 
Beschluß 
gefaßt worden ist: 
„Sobald Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen sind, finden in 
„Ansehung der nicht militärischen Verbrechen und Vergehen der Militär-Per- 
„sonen die Bestimmungen des §. 94 der Grundzüge der Kriegsverfassung 
„des deutschen Bundes vom 11. Juli 1822 ) Auwendung, jedoch unter 
„nachstehenden näheren Vorschriften wegen des Verfahrens: 
  
*) Anmerhung: Der §. 94 der Grundzüge, bezüglich der näheren Bestimmungen der Kriegsver- 
fassung lautet: 
„Die in den Kriegsartikeln nicht genannten Verbrechen und Vergeben werden nach den 
„bei den Kontingenten der einzelnen Staaten gültigen Gesetzen beurtheilk.“ 
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