Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 28. August 1852.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem in der Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 24. Juni die-
ses Jahres folgender
Beschluß
gefaßt worden ist:
„Sobald Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen sind, finden in
„Ansehung der nicht militärischen Verbrechen und Vergehen der Militär-Per-
„sonen die Bestimmungen des §. 94 der Grundzüge der Kriegsverfassung
„des deutschen Bundes vom 11. Juli 1822 ) Auwendung, jedoch unter
„nachstehenden näheren Vorschriften wegen des Verfahrens:
*) Anmerhung: Der §. 94 der Grundzüge, bezüglich der näheren Bestimmungen der Kriegsver-
fassung lautet:
„Die in den Kriegsartikeln nicht genannten Verbrechen und Vergeben werden nach den
„bei den Kontingenten der einzelnen Staaten gültigen Gesetzen beurtheilk.“
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