Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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seine Person bestimmte Wohnung oder Schlafftelle anderweit zugewiesen 
worden ist; 
5) die Bestimmung im H. 6 der Uebereinkunft „daß Ehefrauen und Kin-— 
der unter sechszehen Jahren von ihren Ehemännern und beziehungsweise 
Aeltern nicht getrennt werden dürfen, falls sie auch einem andern Staate 
zugewiesen werden könnten“, soll der Verpflichtung eines andern kontra- 
hirenden Staates zur Uebernahme der Ehefrau oder der Kinder nicht wei- 
ter entgegenstehen, wenn die Ehe aufgelößt, oder der Tod der Aeltern 
erfolgt, oder bei den Kindern das Alter von sechszehen Jahren über- 
schritten worden ist; 
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Bescheinigungen für diesseitige Angehörige über ihre Eigenschaft als dies- 
seitige Unterthanen zum Zwecke ihres Aufenthaltes im Auslande, 
ingleichen Zusicherungen über die diesseitige Wiederaufnahme solcher Per- 
sonen, welche, ohne dem Großherzogthume als Unterthanen anzuge- 
hören, nach §. 2 der Uebereinkunft auf Verlangen eines andern Staa- 
tes im Großherzogthume wieder aufgenommen werden müssen, sind ledig- 
lich von den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren auszustellen. Deshalb 
bewendet es zwar hinsichtlich der Heimathscheine bei der Zuständigkeit 
der Gemeindevorstände zu deren Ausstellung; allein um denselben auch im 
Auslande Geltung zu verschaffen, muß die eben gedachte Bescheinigung 
des betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktors hinzutreten; 
die Veröffentlichung derjenigen ausländischen Behörden, welche die unter 
Ziffer 6 gedachten Bescheinigungen über Unterthanschaft und Staatsan- 
gehörigkeit gültig auszustellen berufen sind, wird bis nach Eingang dies- 
fallsiger Mittheilung vorbehalten. Bis dahin sind im Zweifel nur von 
Oberbehörden ausgestellte oder doch beglaubigte Bescheinigungen anzu- 
nehmen. 
Weimar am 15. Dezember 1851. 
Großherzoglich Sächsssches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
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II. Jede Quittung über an die Großherzogliche Haupt-Staatskasse, an 
die Großherzogliche Staatsschulden-Tilgungskasse und an die Großherzogliche 
Kreis-Steuereinnahmen zu Weimar, Eisenach und Neustadt a./O. gezahlte Gel-